§ 8 EPVO-BSG Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

EPVO-BSG - Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 6 und 7 genanntes Zeugnis abgedeckt sind.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 6 und 7 genanntes Zeugnis abgedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Steuerrecht,
    3. 3.Ziffer 3Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  3. (3)Absatz 3,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg.cit., einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg.cit. und einer Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg.cit. ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, leg.cit., einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg.cit. und einer Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg.cit. ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht,
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht.
  4. (4)Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftrechtes und des Firmenbuchrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht,
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht,
    5. 5.Ziffer 5Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  5. (5)Absatz 5,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechtes und des Firmenbuchrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsrecht,
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  6. (6)Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des Allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht,
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht,
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften,
    6. 6.Ziffer 6Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  7. (7)Absatz 7,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des

zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft sowie des

zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft für Berufstätige gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft für Berufstätige gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

  1. 1.Ziffer einsRecht,
  2. 2.Ziffer 2Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes,
  3. 3.Ziffer 3Zugang zum Markt,
  4. 4.Ziffer 4Technische Normen und technischer Betrieb.
  1. (8)Absatz 8,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/562/EWG in der Fassung 89/438/EWG oder für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG in der Fassung 89/438/EWG ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsRecht,
    2. 2.Ziffer 2Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  2. (9)Absatz 9,Die durch ein Kapitänspatent (§ 128 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) nachgewiesene Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Kapitänspatent (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) nachgewiesene Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsTechnische Normen und technischer Betrieb,
    2. 2.Ziffer 2Verkehrssicherheit.

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1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „ Fachschule“ bezeichnet

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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