Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Hat der Prüfungswerber die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission von dieser über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 EPVO-BSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 EPVO-BSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 EPVO-BSG