§ 5 EPVO-BSG Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

EPVO-BSG - Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Hat der Prüfungswerber die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission von dieser über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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