Gesamte Rechtsvorschrift EPVO-BSG

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

EPVO-BSG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EPVO-BSG Geltungsbereich


Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in Paragraph 74, des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.

§ 2 EPVO-BSG Prüfung der fachlichen Eignung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 8, oder 9 nachgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.

§ 3 EPVO-BSG Zulassung zur Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der schriftlich zu erfolgen hat, sind allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß §§ 8 oder 9 anzuschließen.Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der schriftlich zu erfolgen hat, sind allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraphen 8, oder 9 anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Anläßlich der Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber spätestens bei Antritt der Prüfung nachzuweisen.

§ 4 EPVO-BSG Identitätsnachweis


Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

§ 5 EPVO-BSG Prüfungsergebnis und Bescheinigungen


Hat der Prüfungswerber die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission von dieser über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

§ 6 EPVO-BSG Wiederholung


Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden.

§ 7 EPVO-BSG Prüfungsgebühr


  1. (1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 vH des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden, im Teil II des Bundesgesetzblatts vom Bundeskanzler kundgemachten besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 vH des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden, im Teil römisch zwei des Bundesgesetzblatts vom Bundeskanzler kundgemachten besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 8 EPVO-BSG Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Abs. 6 und 7 genanntes Zeugnis abgedeckt sind.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 6 und 7 genanntes Zeugnis abgedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Steuerrecht,
    3. 3.Ziffer 3Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  3. (3)Absatz 3,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg.cit., einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg.cit. und einer Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg.cit. ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, leg.cit., einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg.cit. und einer Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg.cit. ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht,
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht.
  4. (4)Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftrechtes und des Firmenbuchrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht,
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht,
    5. 5.Ziffer 5Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  5. (5)Absatz 5,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechtes und des Firmenbuchrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsrecht,
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  6. (6)Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze des Zivilrechtes und des Allgemeinen Handelsrechtes,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsrecht,
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht,
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften,
    6. 6.Ziffer 6Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  7. (7)Absatz 7,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des

zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft sowie des

zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft für Berufstätige gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft für Berufstätige gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

  1. 1.Ziffer einsRecht,
  2. 2.Ziffer 2Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes,
  3. 3.Ziffer 3Zugang zum Markt,
  4. 4.Ziffer 4Technische Normen und technischer Betrieb.
  1. (8)Absatz 8,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/562/EWG in der Fassung 89/438/EWG oder für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG in der Fassung 89/438/EWG ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsRecht,
    2. 2.Ziffer 2Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  2. (9)Absatz 9,Die durch ein Kapitänspatent (§ 128 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) nachgewiesene Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Kapitänspatent (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) nachgewiesene Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsTechnische Normen und technischer Betrieb,
    2. 2.Ziffer 2Verkehrssicherheit.

______________

1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „ Fachschule“ bezeichnet

§ 9 EPVO-BSG Eignungsnachweis durch Berufspraxis


Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

§ 10 EPVO-BSG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2017 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2017, tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 EPVO-BSG


A. Güterbeförderung

  1. 1.Ziffer einsRecht:Für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in bezug auf:
    1. a)Litera aGrundsätze des Zivilrechtes und des Handelsrechtes (unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Vertragsrechtes, des Frachtrechtes, des Schadenersatzrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes),
    2. b)Litera bBeförderungsverträge (CMR),
    3. c)Litera cVersicherungsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zulassungs- und Fahrzeuginhabers sowie des Frachtführers; Transportversicherung,
    4. d)Litera dGrundsätze des Gesellschaftsrechtes unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechtes,
    5. e)Litera eArbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    6. f)Litera fSozialversicherungsrecht,
    7. g)Litera gSteuerrecht.
  2. 2.Ziffer 2Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes:
    1. a)Litera aZahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren,
    2. b)Litera bBerechnung der Selbstkosten,
    3. c)Litera cBeförderungspreise und -bedingungen,
    4. d)Litera dKaufmännisches Rechnungswesen,
    5. e)Litera eAusstellung von Rechnungen,
    6. f)Litera fHilfsgewerbetreibende des Verkehrs (82/470/EWG).
  3. 3.Ziffer 3Zugang zum Markt:
    1. a)Litera agewerberechtliche Vorschriften des Binnenschifffahrtsgewerbes,
    2. b)Litera bBeförderungsdokumente,
    3. c)Litera czuständige Behörden.
  4. 4.Ziffer 4Technische Normen und technischer Betrieb:
    1. a)Litera aFahrzeuggewichte und -abmessungen; Fahrzeugarten,
    2. b)Litera bWahl des Fahrzeuges,
    3. c)Litera cBe- und Entladen der Fahrzeuge; Umschlag,
    4. d)Litera dZulassungsvoraussetzungen; Registerrecht; Schiffseichung,
    5. e)Litera eLiegezeit und Überliegezeit; Hafenentgelte.
  5. 5.Ziffer 5Verkehrssicherheit:
    1. a)Litera aRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr,
    2. b)Litera bPflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeuginhabers nach Zulassungsrecht und Schifffahrtspolizeirecht,
    3. c)Litera cBesatzungsvorschriften,
    4. d)Litera ddie besondere Verantwortung des Schiffsführers bei der Beförderung von gefährlichen Gütern,
    5. e)Litera eUnfallverhütung und bei Unfällen oder anderen Zwischenfällen zu ergreifende Maßnahmen.
  6. 6.Ziffer 6Zusätzliche Sachgebiete für den grenzüberschreitenden Verkehr:
    1. a)Litera aBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den Binnenschiffsverkehr zwischen den EWR-Mitgliedsstaaten sowie zwischen dem EWR und Drittländern gelten, insbesondere auf den Gebieten der Befrachtung sowie der Beförderungspreise und -bedingungen,
    2. b)Litera ballgemeine Grundsätze des Zollrechtes und Zollvorschriften,
    3. c)Litera ckombinierter Verkehr zwischen Landverkehrsträgern und Schiff mit seinen verschiedenen Techniken sowie Ro/Ro-Verkehr (in Verbindung mit Landverkehrsträgern),
    4. d)Litera dwichtigste schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedsstaaten.

B. Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

  1. 1.Ziffer einsRecht:Für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in bezug auf:
    1. a)Litera aGrundsätze des Zivilrechtes und des Handelsrechtes (unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Vertragsrechtes, des Schadenersatzrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes),
    2. b)Litera bGrundsätze des Gesellschaftsrechtes unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechtes,
    3. c)Litera cArbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    4. d)Litera dSozialversicherungsrecht,
    5. e)Litera eSteuerrecht.
  2. 2.Ziffer 2Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes:
    1. a)Litera aZahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren,
    2. b)Litera bBerechnung der Selbstkosten,
    3. c)Litera cBeförderungspreise und -bedingungen,
    4. d)Litera dKaufmännisches Rechnungswesen.
  3. 3.Ziffer 3Technische Normen und technischer Betrieb:
    1. a)Litera aFahrzeuggewichte und -abmessungen; Fahrzeugarten,
    2. b)Litera bZulassungsbedingungen; Registerrecht; Schiffseichung.
  4. 4.Ziffer 4Verkehrssicherheit:
    1. a)Litera aRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr,
    2. b)Litera bPflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeuginhabers nach Zulassungsrecht und Schifffahrtspolizeirecht,
    3. c)Litera cBesatzungsvorschriften,
    4. d)Litera dUnfallverhütung und bei Unfällen oder anderen Zwischenfällen zu ergreifende Maßnahmen.
  5. 5.Ziffer 5Zusätzliche Sachgebiete für den grenzüberschreitenden Verkehr:
    1. a)Litera aBestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den Binnenschiffsverkehr zwischen den EWR-Mitgliedsstaaten sowie zwischen dem EWR und Drittländern gelten, insbesondere auf den Gebieten der Beförderungspreise und -bedingungen,
    2. b)Litera bwichtigste schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedsstaaten.

C. Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind

  1. 1.Ziffer einsRecht:Für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Kenntnisse im Schadenersatzrecht und im Steuerrecht.
  2. 2.Ziffer 2Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes:Beförderungspreise und -bedingungen.
  3. 3.Ziffer 3Technische Normen und technischer Betrieb:
    1. a)Litera aFahrzeuggewichte und -abmessungen; Fahrzeugarten,
    2. b)Litera bZulassungsbedingungen.
  4. 4.Ziffer 4Verkehrssicherheit:
    1. a)Litera aRechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr,
    2. b)Litera bPflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeuginhabers nach Zulassungsrecht und Schifffahrtspolizeirecht,
    3. c)Litera cUnfallverhütung und bei Unfällen oder anderen Zwischenfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Anl. 2 EPVO-BSG


Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 199/2017. konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen mit Ausnahme der Wortverbindung „Schiffahrtsgesetzes 1990“, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.“)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2017,. konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen mit Ausnahme der Wortverbindung „Schiffahrtsgesetzes 1990“, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.“)

Anl. 4 EPVO-BSG


Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 199/2017. konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen mit Ausnahme der Wortverbindung „Schiffahrtsgesetzes 1990“, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.“)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2017,. konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen mit Ausnahme der Wortverbindung „Schiffahrtsgesetzes 1990“, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.“)

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