Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 vH des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden, im Teil II des Bundesgesetzblatts vom Bundeskanzler kundgemachten besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 vH des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden, im Teil römisch zwei des Bundesgesetzblatts vom Bundeskanzler kundgemachten besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
In Kraft seit 26.07.2017 bis 31.12.9999
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