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Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in Paragraph 74, des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in Paragraph 74, des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.