§ 1 EPVO-BSG Geltungsbereich

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2017 bis 31.12.9999

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in Paragraph 74, des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.

Stand vor dem 25.07.2017

In Kraft vom 26.07.1995 bis 25.07.2017

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des BinnenschiffahrtsgewerbesBinnenschifffahrtsgewerbes auf den in Paragraph 74, des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.

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