§ 9 EPVO-BSG Eignungsnachweis durch Berufspraxis

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2017 bis 31.12.9999

Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

Stand vor dem 25.07.2017

In Kraft vom 26.07.1995 bis 25.07.2017

Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

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