§ 1 EMVV 2015 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird.
§ 2 EMVV 2015 Umsetzung
- (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/30/EU entsprochen.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 79, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/30/EU entsprochen.
- (2)Absatz 2,Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/30/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/30/EU.Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, Amtsblatt Nummer L 390 vom 31.12.2004 Seite 24, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/30/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/30/EU.
§ 3 EMVV 2015 Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 1.Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
- 1.Ziffer einsBetriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 und aufgehoben mit Wirkung zum 13.06.2016 durch die Richtlinie 2014/53/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, erfasst werden;Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, Amtsblatt Nummer L 91 vom 07.04.1999 Seite 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14 und aufgehoben mit Wirkung zum 13.06.2016 durch die Richtlinie 2014/53/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 62, erfasst werden;
- 2.Ziffer 2luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013, ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 34;luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 79 vom 19.03.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 4 vom 09.01.2013 Seite 34;
- 3.Ziffer 3Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Betriebsmittel werden auf dem Markt bereitgestellt;
- 4.Ziffer 4Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
- a)Litera aeinen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und
- b)Litera bunter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können;
- 5.Ziffer 5kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
Im Sinne von Z 3 gelten Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, nicht als auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel.Im Sinne von Ziffer 3, gelten Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, nicht als auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel.
- (3)Absatz 3,Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Abs. 1 in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht oder nicht mehr ab dem unionsrechtlich festgelegten Anwendungszeitpunkt bzw. gegebenenfalls dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahme.Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatz eins, in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs römisch eins getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht oder nicht mehr ab dem unionsrechtlich festgelegten Anwendungszeitpunkt bzw. gegebenenfalls dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahme.
- (4)Absatz 4,Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Verordnung nicht berührt.
§ 4 EMVV 2015 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„Betriebsmittel“: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage oder ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt ist;
- 2.Ziffer 2„Gerät“: ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
- 3.Ziffer 3„ortsfeste Anlage“: eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
- 4.Ziffer 4„elektromagnetische Verträglichkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären;
- 5.Ziffer 5„elektromagnetische Störung“: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
- 6.Ziffer 6„Störfestigkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
- 7.Ziffer 7„Sicherheitszwecke“: Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;
- 8.Ziffer 8„elektromagnetische Umgebung“: alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.
- (2)Absatz 2,Für Zwecke dieser Verordnung gelten als Geräte:
- 1.Ziffer eins„Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Betriebsmittel eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
- 2.Ziffer 2„bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.
§ 6 EMVV 2015 Sondermaßnahmen
- (1)Absatz eins,Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß § 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln treffen:Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln treffen:
- 1.Ziffer einsMaßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
- 2.Ziffer 2Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden.
- (2)Absatz 2,Die Behörde hat im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen zu unterrichten.Die Behörde hat im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen zu unterrichten.
§ 7 EMVV 2015 Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
- (1)Absatz eins,Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel gezeigt oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.
- (2)Absatz 2,Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.
§ 8 EMVV 2015 Wesentliche Anforderungen
Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen. Betriebsmittel müssen die in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen.
§ 9 EMVV 2015 Konformität der Betriebsmittel
Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
Bei Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Bei Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
§ 10 EMVV 2015 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
- (1)Absatz eins,Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:
- 1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle nach Anhang II;interne Fertigungskontrolle nach Anhang römisch zwei;
- 2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III.EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang römisch drei.
- (2)Absatz 2,Der Hersteller kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Abs. 1 Z 2 auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der wesentlichen Anforderungen das Verfahren nach Abs. 1 Z 1 durchgeführt wird.Der Hersteller kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz eins, Ziffer 2, auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der wesentlichen Anforderungen das Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt wird.
§ 11 EMVV 2015 EU-Konformitätserklärung
- (1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.
- (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV zu entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge II und III angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Konformitätserklärung muss für Geräte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden, in deutscher Sprache vorliegen.Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier zu entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge römisch zwei und römisch drei angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Konformitätserklärung muss für Geräte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden, in deutscher Sprache vorliegen.
- (3)Absatz 3,Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsnormen der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsakte der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
- (4)Absatz 4,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
§ 12 EMVV 2015 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30.
§ 13 EMVV 2015 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- (1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seinem Typenschild anzubringen. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
- (2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.
- (3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.
§ 14 EMVV 2015 Information zur Nutzung des Geräts
- (1)Absatz eins,Dem Gerät müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Geräts zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 erfüllt.Dem Gerät müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Geräts zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, erfüllt.
- (2)Absatz 2,Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf eine solche Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf eine solche Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.
- (3)Absatz 3,Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Betriebsmittel beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein.
§ 15 EMVV 2015 Ortsfeste Anlagen
- (1)Absatz eins,Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
- (2)Absatz 2,Die Anforderungen der §§ 8 und 10 bis 14 dieser Verordnung sowie der §§ 9a bis 9f ETG 1992 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt sind und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Geräts in diese Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind die in § 9a Abs. 5 und 6 ETG 1992 sowie § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben zu machen.Die Anforderungen der Paragraphen 8 und 10 bis 14 dieser Verordnung sowie der Paragraphen 9 a bis 9 f ETG 1992 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt sind und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Geräts in diese Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind die in Paragraph 9 a, Absatz 5 und 6 ETG 1992 sowie Paragraph 9 c, Absatz 3, ETG 1992 genannten Angaben zu machen.
- (3)Absatz 3,Die in Z 2 des Anhangs I genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und die verantwortliche Person hat die Unterlagen für die Behörde für Überprüfungszwecke zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.Die in Ziffer 2, des Anhangs römisch eins genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und die verantwortliche Person hat die Unterlagen für die Behörde für Überprüfungszwecke zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.
- (4)Absatz 4,Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über durch die Anlage verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Beurteilung veranlassen.
- (5)Absatz 5,Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I anzuordnen.Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins anzuordnen.
- (6)Absatz 6,Die Zuständigkeit für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen ergibt sich aus § 13 ETG 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015.Die Zuständigkeit für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen ergibt sich aus Paragraph 13, ETG 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,.
§ 16 EMVV 2015 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß § 7a ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß Paragraph 7 a, ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
§ 17 EMVV 2015 Anforderungen an notifizierte Stellen
- (1)Absatz eins,Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.
- (2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
- (3)Absatz 3,Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Gerät, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
- (4)Absatz 4,Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden Geräte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Geräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Geräte zum persönlichen Gebrauch aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Geräte beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
- (5)Absatz 5,Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
- (6)Absatz 6,Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang III zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Geräten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang römisch drei zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Geräten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
- 1.Ziffer einsdie erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
- 2.Ziffer 2Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird und
- 3.Ziffer 3Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Gerätetechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
- (7)Absatz 7,Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:
- 1.Ziffer einseine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
- 2.Ziffer 2eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen;
- 3.Ziffer 3angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften; undangemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften; und
- 4.Ziffer 4die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
- (8)Absatz 8,Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter muss garantiert werden. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- (9)Absatz 9,Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- (10)Absatz 10,Informationen, welche die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang III oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte müssen geschützt werden.Informationen, welche die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang römisch drei oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte müssen geschützt werden.
- (11)Absatz 11,Die Konformitätsbewertungsstelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken, die im Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU geschaffen wurde, bzw. dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und hat die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
§ 18 EMVV 2015 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 17 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Paragraph 17, erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
§ 19 EMVV 2015 Notifizierungsverfahren
- (1)Absatz eins,Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von § 17 erfüllen.Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Paragraph 17, erfüllen.
- (2)Absatz 2,Eine Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Gerät sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz enthalten.
§ 20 EMVV 2015 Änderungen der Notifizierungen
- (1)Absatz eins,Falls die notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 17 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat sie die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde.Falls die notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Paragraph 17, genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat sie die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde.
- (2)Absatz 2,Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
§ 22 EMVV 2015 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
- (1)Absatz eins,Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durchführen.Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch drei durchführen.
- (2)Absatz 2,Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang römisch eins oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
§ 23 EMVV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen
Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 36 der Richtlinie 2014/30/EU eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 36, der Richtlinie 2014/30/EU eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
§ 24 EMVV 2015 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 25 EMVV 2015 Übergangsbestimmungen
Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006), BGBl. II Nr. 529/2006, erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern. Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
§ 26 EMVV 2015 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, mit 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 – EMVV 2006), BGBl. II Nr. 529/2006, außer Kraft.Diese Verordnung tritt, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, mit 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 – EMVV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 16 bis 24 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 16 bis 24 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage
Anl. 1 EMVV 2015
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
- a)Litera adie von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
- b)Litera bsie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Anl. 2 EMVV 2015 MODUL A: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
- 1.Ziffer einsBei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
- 2.Ziffer 2Bewertung der elektromagnetischen VerträglichkeitDer Hersteller hat anhand der relevanten Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Geräts zu bewerten, um festzustellen, ob es die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 erfüllt.Der Hersteller hat anhand der relevanten Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Geräts zu bewerten, um festzustellen, ob es die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, erfüllt.Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.
- 3.Ziffer 3Technische UnterlagenDer Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten soweit zutreffend zumindest folgende Elemente:
- a)Litera aeine allgemeine Beschreibung des Geräts;
- b)Litera bEntwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- c)Litera cBeschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts erforderlich sind;
- d)Litera deine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
- e)Litera edie Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- f)Litera fdie Prüfberichte.
- 4.Ziffer 4HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit den in Z 3 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 gewährleisten.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit den in Ziffer 3, dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, gewährleisten.
- 5.Ziffer 5CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
- a)Litera aDer Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Gerät an, das den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
- b)Litera bDer Hersteller stellt für einen Gerätetyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 6.Ziffer 6BevollmächtigterDie in Z 5 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die in Ziffer 5, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Anl. 3 EMVV 2015 Modul C: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
- 1.Ziffer einsBei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 erfüllt.Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, erfüllt.
- 2.Ziffer 2Eine EU-Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Z 3 genannten technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Sie kann sich auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen beschränken, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzugeben sind.Eine EU-Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Ziffer 3, genannten technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Sie kann sich auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen beschränken, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzugeben sind.
- 3.Ziffer 3Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.Der Antrag enthält Angaben zu den Aspekten der wesentlichen Anforderungen, für die eine Prüfung beantragt wird, sowie Folgendes:
- a.Litera aName und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
- b.Litera beine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
- c.Litera cdie technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
- i)Litera ieine allgemeine Beschreibung des Geräts;
- ii)Sub-Litera, i, iEntwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- iii)iiiBeschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts erforderlich sind;
- iv)Sub-Litera, i, veine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
- v)Litera vdie Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- vi)Sub-Litera, v, idie Prüfberichte.
- 4.Ziffer 4Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Geräts hinsichtlich der Aspekte der wesentlichen Anforderungen, für die eine Prüfung beantragt wird, angemessen ist.
- 5.Ziffer 5Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Z 4 durchgeführten Aktivitäten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Ziffer 4, durchgeführten Aktivitäten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
- 6.Ziffer 6Entspricht das Baumuster den auf das betreffende Gerät anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der wesentlichen Anforderungen, auf die sich die Prüfung bezieht, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Geräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
- 7.Ziffer 7Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik, die darauf hindeuten, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und entscheidet, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Geräts mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.
- 8.Ziffer 8Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu mit.Wenn sie dies verlangen, erhalten die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder ihrer Ergänzungen. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung endet.
- 9.Ziffer 9Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit.
- 10.Ziffer 10Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Z 3 genannten Antrag einreichen und die in den Z 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Ziffer 3, genannten Antrag einreichen und die in den Ziffer 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
- 1.Ziffer einsBei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Z 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Ziffer 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
- 2.Ziffer 2HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Geräte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
- 3.Ziffer 3CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
- a.Litera aDer Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Gerät an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
- b.Litera bDer Hersteller stellt für jeden Gerätetyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Gerätetyp sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. - 4.Ziffer 4BevollmächtigterDie in Z 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die in Ziffer 3, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Anl. 4 EMVV 2015
- 1.Ziffer einsGerätetyp/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
- 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
- 3.Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
- 4.Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation des Geräts notwendig ist):
- 5.Ziffer 5Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
- 6.Ziffer 6Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, einschließlich des Datums der Norm, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird, einschließlich des Datums der Spezifikation:
- 7.Ziffer 7Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: ….
- 8.Ziffer 8Zusatzangaben:Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
_____________________________________
(1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.