§ 13 EMVV 2015 (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015), Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung - JUSLINE Österreich
§ 13 EMVV 2015 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seinem Typenschild anzubringen. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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