Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:
1.Ziffer einsinterne Fertigungskontrolle nach Anhang II;interne Fertigungskontrolle nach Anhang römisch zwei;
2.Ziffer 2EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III.EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang römisch drei.
(2)Absatz 2,Der Hersteller kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Abs. 1 Z 2 auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der wesentlichen Anforderungen das Verfahren nach Abs. 1 Z 1 durchgeführt wird.Der Hersteller kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz eins, Ziffer 2, auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der wesentlichen Anforderungen das Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt wird.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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