Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von § 17 erfüllen.Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Paragraph 17, erfüllen.
(2)Absatz 2,Eine Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Gerät sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz enthalten.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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