Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
a)Litera adie von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
b)Litera bsie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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