Gesamte Rechtsvorschrift ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

ELGA-VO 2015
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ELGA-VO 2015 Gegenstand


§ 1.Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung

  1. 1.Ziffer einsdes Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
  2. 2.Ziffer 2der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
  3. 3.Ziffer 3von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,
  4. 4.Ziffer 4der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
  5. 5.Ziffer 5der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie
  6. 6.Ziffer 6der Sicherheitsanforderungen für ELGA.

§ 2 ELGA-VO 2015 Technische Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
  2. 2.Ziffer 2„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. a)Litera a„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist,„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist,
    2. b)Litera b„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt,„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt,
    3. c)Litera c„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist,„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist,
    4. d)Litera d„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. 3.Ziffer 3„Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
  4. 4.Ziffer 4„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
    1. a)Litera a„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. bb)Sub-Litera, b, bweder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    2. b)Litera b„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
      1. aa)Sub-Litera, a, aweder tatsächliche Werte,
      2. bb)Sub-Litera, b, bnoch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte
      angegeben werden dürfen,
    3. c)Litera c„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. bb)Sub-Litera, b, bsollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
      3. cc)Sub-Litera, c, cfiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
    4. d)Litera d„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
      2. bb)Sub-Litera, b, bweder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    5. e)Litera e„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bGründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      angegeben werden dürfen,
    6. f)Litera f„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
    7. g)Litera g„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
  5. 5.Ziffer 5„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, die die korrekte Authentifizierung
    1. a)Litera abei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oderbei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
    2. b)Litera binnerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
    sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  6. 6.Ziffer 6„Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
  7. 7.Ziffer 7„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
  8. 8.Ziffer 8„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
  9. 9.Ziffer 9„Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 5 GTelG 2012.„Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 5, GTelG 2012.
  10. 10.Ziffer 10„kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.

§ 20 ELGA-VO 2015


  1. (1)Absatz einsDer Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:
    1. 1.Ziffer einsBerechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),Berechtigungssystem (Paragraph 21, GTelG 2012),
    2. 2.Ziffer 2Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012),Protokollierungssystem (Paragraph 22, GTelG 2012),
    3. 3.Ziffer 3Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012).Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012).
  2. (2)Absatz 2Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.
  4. (4)Absatz 4Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Abs. 1 oder Leistungen gemäß den Abs. 2 und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Absatz eins, oder Leistungen gemäß den Absatz 2, und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.
  5. (5)Absatz 5Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu entrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.

§ 21 ELGA-VO 2015 Zeitliche Verfügbarkeit


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten haben
    1. 1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
      1. a)Litera awährend der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
      2. b)Litera baußerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
    2. 2.Ziffer 2auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
    4. 4.Ziffer 4zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
    5. 5.Ziffer 5die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
    1. 1.Ziffer einsab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
      2. b)Litera bzwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. a)Litera azwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
      2. b)Litera bzwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.

§ 22 ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz


  1. (1)Absatz einsZur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß § 23 bis § 30 einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 23 bis Paragraph 30, einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.Absatz eins, gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.

§ 23 ELGA-VO 2015 Für die Informationssicherheit beauftragte Person


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle von Sicherheitszwischenfällen und -problemen, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, haben
    1. 1.Ziffer einsdie Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten diese Sicherheitszwischenfälle und -probleme unmittelbar an die für die Informationssicherheit beauftragte Person zu melden und
    2. 2.Ziffer 2hat die für die Informationssicherheit beauftragte Person diese Information im Falle der Notwendigkeit direkt an die für die Informationssicherheit beauftragte Person anderer Betreiber von ELGA-Komponenten zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen
    1. 1.Ziffer einsWarnungen vor Sicherheitslücken sowie
    2. 2.Ziffer 2Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken

§ 24 ELGA-VO 2015 Risikomanagement


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Absatz 2,) einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erfassung von Sicherheitsrisiken,
    2. 2.Ziffer 2die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
    3. 3.Ziffer 3die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
    4. 4.Ziffer 4die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.die Dokumentation der Reaktion gemäß Paragraph 8, GTelG 2012.

§ 25 ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen an Prozesse


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (Paragraph 14, der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur
    1. 1.Ziffer einsErfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
    2. 2.Ziffer 2Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
    4. 4.Ziffer 4Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
    5. 5.Ziffer 5Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
    6. 6.Ziffer 6Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
    gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.

§ 26 ELGA-VO 2015 Technische Sicherheitsanforderungen


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. 1.Ziffer einsdie Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
    2. 2.Ziffer 2durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
    3. 3.Ziffer 3die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 2 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren unddie Ausführungsbestimmungen der in Absatz 2, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren und
    4. 4.Ziffer 4die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.

§ 27 ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung


  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (Paragraph 2, Ziffer 5,) verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
    2. 2.Ziffer 2das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
    3. 3.Ziffer 3das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
    4. 4.Ziffer 4das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
    5. 5.Ziffer 5die Qualität der Identifikation sowie
    6. 6.Ziffer 6den Status des Sicherheitstokens.
  3. (3)Absatz 3Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
    1. 1.Ziffer einsvier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 undvier Stunden in Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 und
    2. 2.Ziffer 220 Minuten in allen anderen Netzen.

§ 28 ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen


  1. (1)Absatz einsTestsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.

§ 29 ELGA-VO 2015 Bauliche Sicherheitsanforderungen


§ 29.Paragraph 29,

Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen. Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen.

§ 30 ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen an das Personal


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. 1.Ziffer einsihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
    2. 2.Ziffer 2technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
    3. 3.Ziffer 3bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
    4. 4.Ziffer 4bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.
  3. (3)Absatz 3Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.

§ 31 ELGA-VO 2015 Meldung


  1. (1)Absatz einsBetreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) anzuschließen.Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 hatDie Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 10 GTelG 2012 sowiedie Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 26 Abs. 2 im Namen des Betreibers beantragen dürfen,den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Namen des Betreibers beantragen dürfen,

    zuSub-Litera, z, u enthalten.

  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

§ 32 ELGA-VO 2015 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2 a,, 3a, 3b und 6, Paragraph 4, Absatz 6, und 8, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 sowie Absatz eins a, bis 1c, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3,, die Paragraphen 17 a, bis 17k samt Überschriften, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins a, und 8, Paragraph 23, sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,, treten mit 27. November 2015 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 21, § 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, und 3, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 21,, Paragraph 21 a, sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2017,, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (1c)Absatz eins c§ 1 Z 2 lit. d bis f, § 2 Z 1, 3a und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 17 Abs. 3, § 17c Abs. 3, § 17f Abs. 2 und 3, § 17g Abs. 1, § 17j Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 2, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2018, BGBl. II Nr. 54/2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2, Litera d bis f, Paragraph 2, Ziffer eins,, 3a und 4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 17 c, Absatz 3,, Paragraph 17 f, Absatz 2, und 3, Paragraph 17 g, Absatz eins,, Paragraph 17 j, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz 2,, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2019,, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (1d)Absatz eins d§ 2 Z 3 lit. f und g sowie Z 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 10, Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3, Litera f und g sowie Ziffer 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 10, Absatz 2 und 4 bis 7 sowie Paragraph 23, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. (1e)Absatz eins e§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Z 4 und 9 bis 11, Abs. 5 und 7 sowie § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 bis 11, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. (1f)Absatz eins fIn der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2025 treten mit dem 1. April 2025In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, treten mit dem 1. April 2025
    1. 1.Ziffer einsin Kraft das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 2, § 2 Z 2 bis lit. b, lit. c bis e, Z 3 (neu) bis 8 (neu) und Z 9, der 2. und 3. Abschnitt (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (neu), die Überschrift des 6. Abschnitts, der 7. und 8. Abschnitt (neu) sowie die Anlagen, undin Kraft das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Ziffer 2 bis Litera b,, Litera c bis e, Ziffer 3, (neu) bis 8 (neu) und Ziffer 9,, der 2. und 3. Abschnitt (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 13, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, samt Überschrift, der 5. Abschnitt (neu), die Überschrift des 6. Abschnitts, der 7. und 8. Abschnitt (neu) sowie die Anlagen, und
    2. 2.Ziffer 2außer Kraft § 2 Z 5 und 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 7, § 17a bis § 17k samt Überschriften, die Überschrift zu § 20 und § 21a.außer Kraft Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 4 und 5, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 17 a bis Paragraph 17 k, samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 20 und Paragraph 21 a,
  8. (2)Absatz 2Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

§ 33 ELGA-VO 2015 Hinweis zur Notifikation


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A, notifiziert.Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, der Europäischen Kommission unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A, notifiziert.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2022, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0439/AT).Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0439/AT).

2. Abschnitt Widerspruchstelle und Serviceline

§ 3 ELGA-VO 2015 Grundsätze der Speicherverpflichtung


  1. (1)Absatz einsDie ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 nichts anderes ergibt.Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 nichts anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Speicherverpflichtungen für Krankenanstalten:
    1. 1.Ziffer einsFür Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 PRIKRAF-G und Krankenanstalten, die gemäß § 24 Abs. 2 ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:Für Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PRIKRAF-G und Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:
    2. a)Litera aSpeicherung von Entlassungsbriefen (§ 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012);Speicherung von Entlassungsbriefen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012);
    3. b)Litera bSpeicherung von Laborbefunden (§ 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012);Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012);
    4. c)Litera cSpeicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012);Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012);
    5. d)Litera dSpeicherung von Pathologiebefunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012) undSpeicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012) und
    6. e)Litera eSpeicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012.Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012.
    1. 2.Ziffer 2Selbstständige Ambulatorien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.Selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Speicherverpflichtungen für Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsFür freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden (§ 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012).
    2. 2.Ziffer 2Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012).
    3. 3.Ziffer 3Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (§ 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012) gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012) gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:
      1. a)Litera aÄrztinnen und Ärzte der Allgemeinmedizin,
      2. b)Litera bFachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 11 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015,Fachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015,
      3. c)Litera cFachärztinnen und Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer:
        1. aa)Sub-Litera, a, aAugenheilkunde und Optometrie,
        2. bb)Sub-Litera, b, bFrauenheilkunde und Geburtshilfe,
        3. cc)Sub-Litera, c, cHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
        4. dd)Sub-Litera, d, dHaut- und Geschlechtskrankheiten,
        5. ee)Sub-Litera, e, eKinder- und Jugendheilkunde,
        6. ff)Sub-Litera, f, fKinder- und Jugendpsychiatrie,
        7. gg)Sub-Litera, g, gKinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
        8. hh)Sub-Litera, h, hLungenkrankheiten,
        9. ii)Sub-Litera, i, iNeurologie,
        10. jj)Sub-Litera, j, jNeurologie und Psychiatrie,
        11. kk)Sub-Litera, k, kOrthopädie und Orthopädische Chirurgie,
        12. ll)Sub-Litera, l, lOrthopädie und Traumatologie,
        13. mm)Sub-Litera, m, mPsychiatrie,
        14. nn)Sub-Litera, n, nPsychiatrie und Neurologie,
        15. oo)Sub-Litera, o, oPsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
        16. pp)Sub-Litera, p, pUrologie und
        17. qq)Sub-Litera, q, qAnästhesiologie und Intensivmedizin und
      4. d)Litera dFachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 5 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.Fachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.
    4. 4.Ziffer 4Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (§ 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012).Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
    5. 5.Ziffer 5Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012).
    6. 6.Ziffer 6Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012).
    7. 7.Ziffer 7Die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis Z 6 geltenDie Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6, gelten
      1. a)Litera ajeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis und
      2. b)Litera bauch für Ärzte und Ärztinnen, die bei den dort genannten freiberuflichen Ärzten und Ärztinnen angestellt sind.
  4. (4)Absatz 4Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (§ 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012).Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
  5. (5)Absatz 5Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (§ 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012).Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012).

§ 4 ELGA-VO 2015 Beginn der Speicherverpflichtung


  1. (1)Absatz einsAls Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
  2. (2)Absatz 2ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.

§ 5 ELGA-VO 2015


  1. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2028 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. 3.Ziffer 3Ab 1. Jänner 2030 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. 2.Ziffer 2auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.

§ 6 ELGA-VO 2015


  1. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (§ 3 Abs. 3 Z 1) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (§ 3 Abs. 3 Z 2) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. 2.Ziffer 2auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  4. (4)Absatz 4Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.

§ 7 ELGA-VO 2015


  1. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in § 3 Abs. 2 Z 2 genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).
  2. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufs im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in lit. c sublit. qq und lit. d Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 341 oder § 343a ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in Litera c, Sub-Litera, q, q und Litera d, Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 341, oder Paragraph 343 a, ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Z 1 umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Ziffer eins, umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. 3.Ziffer 3Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  4. (4)Absatz 4Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß § 3 Abs. 4 zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.

§ 8 ELGA-VO 2015


§ 8.Paragraph 8,

Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 5 genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012 verpflichtet. Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012 verpflichtet.

3. Abschnitt ELGA-Ombudsstelle

§ 9 ELGA-VO 2015 Vorliegen der technischen Voraussetzungen


  1. (1)Absatz einsDie Speicherung der in den §§ 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.Die Speicherung der in den Paragraphen 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten jedenfalls mit 1. Jänner 2026 sicherzustellen. Sie kommen ihrer Verpflichtung auch dann nach, wenn sie mit Dritten einen Umsetzungstermin bis spätestens 31. Dezember 2028 vertraglich ausdrücklich vereinbaren, an welchem die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten, insbesondere hinsichtlich der ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ vorliegen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ist für Angehörige des ärztlichen Berufs § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen.Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ist für Angehörige des ärztlichen Berufs Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen.

§ 10 ELGA-VO 2015 OTC-Liste


  1. (1)Absatz einsOTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.OTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 11 ELGA-VO 2015 Aktualisierung der OTC-Liste


  1. (1)Absatz einsFühren andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß Paragraph 10, zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 10 als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.

4. Abschnitt Struktur, Format und Standards für ELGA-Gesundheitsdaten

§ 12 ELGA-VO 2015 OTC-Beratungsgremium


  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
    1. 1.Ziffer einsder Österreichischen Ärztekammer,
    2. 2.Ziffer 2der Österreichischen Zahnärztekammer,
    3. 3.Ziffer 3der Österreichischen Apothekerkammer,
    4. 4.Ziffer 4der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
    5. 5.Ziffer 5der österreichischen Sozialversicherung
    angehören.

§ 13 ELGA-VO 2015 ELGA-Interoperabilitätsstufe


§ 13.Paragraph 13,

Die ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ gilt als Mindeststandard für

  1. 1.Ziffer einsdie medizinischen Dokumente gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. aa bis cc GTelG 2012, nämlichdie medizinischen Dokumente gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc GTelG 2012, nämlich
    1. a)Litera aEntlassungsbriefe,
    2. b)Litera bLaborbefunde und
    3. c)Litera cBefunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten sowie
  2. 2.Ziffer 2Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012.Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012.

§ 14 ELGA-VO 2015 Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten


  1. (1)Absatz einsDatensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) haben die in § 15 genannten Angaben zu enthalten.Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) haben die in Paragraph 15, genannten Angaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe
    1. 1.Ziffer einsbei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und
    2. 2.Ziffer 2bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung
    zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

§ 15 ELGA-VO 2015 Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln


  1. (1)Absatz einsDatensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
    3. 3.Ziffer 3den Handelsnamen oder den Wirkstoff,
    4. 4.Ziffer 4die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
    5. 5.Ziffer 5die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
  2. (2)Absatz 2Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
    3. 3.Ziffer 3die verordnete Packungsanzahl sowie
    4. 4.Ziffer 4nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
  3. (3)Absatz 3Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
    2. 2.Ziffer 2die abgegebene Packungsanzahl sowie
    3. 3.Ziffer 3nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

5. Abschnitt Sonstiges

§ 16 ELGA-VO 2015 Implementierungsleitfäden


  1. (1)Absatz einsInhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. a und b GTelG 2012 sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:Inhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012 sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeiner CDA-Implementierungsleitfaden (Version 3),
    2. 2.Ziffer 2Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Ärztlich (Version 2.06),
    3. 3.Ziffer 3Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Pflege (Version 2.06),
    4. 4.Ziffer 4Implementierungsleitfaden Labor- und Mikrobiologiebefund (Version 3),
    5. 5.Ziffer 5Implementierungsleitfaden Befund bildgebender Diagnostik (Version 3),
    6. 6.Ziffer 6Implementierungsleitfaden XDS Metadaten (Version 3),
    7. 7.Ziffer 7Implementierungsleitfaden E-Medikation (Version 2.06),
    8. 8.Ziffer 8Implementierungsleitfaden Pflegesituationsbericht (Version 2.06),
    9. 9.Ziffer 9Implementierungsleitfaden Ambulanzbefund (Version 1),
    10. 10.Ziffer 10Implementierungsleitfaden Telemonitoring-Episodenbericht (Version 1) sowie
    11. 11.Ziffer 11Implementierungsleitfaden KOS (Version 1).
  2. (2)Absatz 2Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.Die Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins,, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Aktualisierungen, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] betreffen und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Abs. 5 weiterverwendet werden.Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Absatz 5, weiterverwendet werden.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 19, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 17 ELGA-VO 2015 Terminologien


  1. (1)Absatz einsFür die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. 1.Ziffer einsdie für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie
    2. 2.Ziffer 2die OID der zu verwendenden Terminologien
    als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Absatz 2, zu veröffentlichen.

§ 18 ELGA-VO 2015


  1. (1)Absatz einsAb dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.
  3. (3)Absatz 3Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. 1.Ziffer einsden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 lit. a, lit. c und lit. d GTelG 2012, sowie gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowieden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, Litera c und Litera d, GTelG 2012, sowie gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowie
    2. 2.Ziffer 2ein allgemeines Muster (Anlage 5)
    für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
  5. (5)Absatz 5Werden die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.Werden die gemäß Absatz 4, zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.

§ 19 ELGA-VO 2015 Anforderungen an den ELGA-Aushang


  1. (1)Absatz einsFür den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
    3. 3.Ziffer 3Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformation über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
      1. a)Litera aüber die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
      2. b)Litera büber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdatenüber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
      zu erhalten,
    2. 2.Ziffer 2Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
    3. 3.Ziffer 3Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
    4. 4.Ziffer 4Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.

Anlage

ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025
  3. § 0 gültig von 15.05.2015 bis 31.03.2025

Art / Paragraph

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Gegenstand

§ 2.Paragraph 2,

Technische Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Speicherverpflichtungen

§ 3.Paragraph 3,

Grundsätze der Speicherverpflichtung

§ 4.Paragraph 4,

Beginn der Speicherverpflichtung

§ 5.Paragraph 5,

Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (§ 13 Abs. 3 Z 1und Z 7 GTelG 2012)Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins u, n, d, Ziffer 7, GTelG 2012)

§ 6.Paragraph 6,

Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3 GTelG 2012)Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012)

§ 7.Paragraph 7,

Speicherung von Medikationsdaten (§ 13 Abs. 3 Z 4 und Z 5 GTelG 2012)Speicherung von Medikationsdaten (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, GTelG 2012)

§ 8.Paragraph 8,

Speicherung des Pflegesituationsberichts (§ 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012)Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012)

§ 9.Paragraph 9,

Vorliegen der technischen Voraussetzungen

3. Abschnitt
Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

§ 10.Paragraph 10,

OTC-Liste

§ 11.Paragraph 11,

Aktualisierung der OTC-Liste

§ 12.Paragraph 12,

OTC-Beratungsgremium

4. Abschnitt
Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten

§ 13.Paragraph 13,

ELGA-Interoperabilitätsstufe

§ 14.Paragraph 14,

Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten

§ 15.Paragraph 15,

Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln

§ 16.Paragraph 16,

Implementierungsleitfäden

§ 17.Paragraph 17,

Terminologien

5. Abschnitt
Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten

§ 18.Paragraph 18,

Pflicht zur Information

§ 19.Paragraph 19,

Anforderungen an den ELGA-Aushang

6. Abschnitt
Betreiberfestlegungen

§ 20.Paragraph 20,

 

7. Abschnitt
Sicherheitsanforderungen für ELGA

§ 21.Paragraph 21,

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 22.Paragraph 22,

Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

§ 23.Paragraph 23,

Für die Informationssicherheit beauftragte Person

§ 24.Paragraph 24,

Risikomanagement

§ 25.Paragraph 25,

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

§ 26.Paragraph 26,

Technische Sicherheitsanforderungen

§ 27.Paragraph 27,

Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

§ 28.Paragraph 28,

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

§ 29.Paragraph 29,

Bauliche Sicherheitsanforderungen

§ 30.Paragraph 30,

Sicherheitsanforderungen an das Personal

§ 31.Paragraph 31,

Meldung

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 32.Paragraph 32,

In- und Außerkrafttreten

§ 33.Paragraph 33,

Hinweis zur Notifikation

Anlagen