Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDatensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
2.Ziffer 2die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
3.Ziffer 3den Handelsnamen oder den Wirkstoff,
4.Ziffer 4die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
5.Ziffer 5die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
(2)Absatz 2Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsAngaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
2.Ziffer 2die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
3.Ziffer 3die verordnete Packungsanzahl sowie
4.Ziffer 4nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
(3)Absatz 3Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsdie Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
2.Ziffer 2die abgegebene Packungsanzahl sowie
3.Ziffer 3nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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