§ 16 ELGA-VO 2015 Implementierungsleitfäden

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsInhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. a und b GTelG 2012 sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:Inhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012 sind in den folgenden Implementierungsleitfäden festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeiner CDA-Implementierungsleitfaden (Version 3),
    2. 2.Ziffer 2Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Ärztlich (Version 2.06),
    3. 3.Ziffer 3Implementierungsleitfaden Entlassungsbrief Pflege (Version 2.06),
    4. 4.Ziffer 4Implementierungsleitfaden Labor- und Mikrobiologiebefund (Version 3),
    5. 5.Ziffer 5Implementierungsleitfaden Befund bildgebender Diagnostik (Version 3),
    6. 6.Ziffer 6Implementierungsleitfaden XDS Metadaten (Version 3),
    7. 7.Ziffer 7Implementierungsleitfaden E-Medikation (Version 2.06),
    8. 8.Ziffer 8Implementierungsleitfaden Pflegesituationsbericht (Version 2.06),
    9. 9.Ziffer 9Implementierungsleitfaden Ambulanzbefund (Version 1),
    10. 10.Ziffer 10Implementierungsleitfaden Telemonitoring-Episodenbericht (Version 1) sowie
    11. 11.Ziffer 11Implementierungsleitfaden KOS (Version 1).
  2. (2)Absatz 2Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.Die Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins,, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Aktualisierungen, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] betreffen und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Abs. 5 weiterverwendet werden.Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Absatz 5, weiterverwendet werden.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 19, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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