Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFühren andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß Paragraph 10, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 10 als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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