Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsAls Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
(2)Absatz 2ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
(3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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