§ 7 ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in § 3 Abs. 2 Z 2 genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).
  2. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufs im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in lit. c sublit. qq und lit. d Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 341 oder § 343a ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in Litera c, Sub-Litera, q, q und Litera d, Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 341, oder Paragraph 343 a, ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Z 1 umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Ziffer eins, umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. 3.Ziffer 3Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  4. (4)Absatz 4Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß § 3 Abs. 4 zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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