§ 12 ELGA-VO 2015 OTC-Beratungsgremium

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
    1. 1.Ziffer einsder Österreichischen Ärztekammer,
    2. 2.Ziffer 2der Österreichischen Zahnärztekammer,
    3. 3.Ziffer 3der Österreichischen Apothekerkammer,
    4. 4.Ziffer 4der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
    5. 5.Ziffer 5der österreichischen Sozialversicherung
    angehören.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ELGA-VO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ELGA-VO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 ELGA-VO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 ELGA-VO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 ELGA-VO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 ELGA-VO 2015
§ 13 ELGA-VO 2015