Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
(2)Absatz 2Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
1.Ziffer einsder Österreichischen Ärztekammer,
2.Ziffer 2der Österreichischen Zahnärztekammer,
3.Ziffer 3der Österreichischen Apothekerkammer,
4.Ziffer 4der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
5.Ziffer 5der österreichischen Sozialversicherung
angehören.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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