§ 14 ELGA-VO 2015 Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsDatensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) haben die in § 15 genannten Angaben zu enthalten.Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) haben die in Paragraph 15, genannten Angaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe
    1. 1.Ziffer einsbei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und
    2. 2.Ziffer 2bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung
    zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 ELGA-VO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ELGA-VO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 ELGA-VO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 ELGA-VO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 ELGA-VO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 ELGA-VO 2015
§ 15 ELGA-VO 2015