Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFür die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu verwenden.
(2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
1.Ziffer einsdie für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie
2.Ziffer 2die OID der zu verwendenden Terminologien
als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Absatz 2, zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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