§ 4 ELGA-VO 2015 Beginn der Speicherverpflichtung

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWidersprüche können über das Zugangsportal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (§ 8) angefordert werden. Die Bundesministerin für Gesundheit kann dieses Formular auch unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (Paragraph 8,) angefordert werden. Die Bundesministerin für Gesundheit kann dieses Formular auch unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Abgabe eines Widerspruches sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName sowie allfällige akademische Grade der/des Erklärenden,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Erklärenden,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
    4. 4.Ziffer 4Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
    5. 5.Ziffer 5Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
    6. 6.Ziffer 6ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 beziehen soll.ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 beziehen soll.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:
    1. 1.Ziffer einsName sowie allfällige akademische Grade der Vertreterin/des Vertreters,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterin/des Vertreters,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer der Vertreterin/des Vertreters, soweit vorhanden,
    4. 4.Ziffer 4Anschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg bzw. Angaben gemäß § 33 Abs. 1 ZustG, wenn die Vertreterin/der Vertreter den Widerspruch mittels Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013) eingebracht hat, sowieAnschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg bzw. Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ZustG, wenn die Vertreterin/der Vertreter den Widerspruch mittels Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,) eingebracht hat, sowie
    5. 5.Ziffer 5Telefonnummer oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen im Zusammenhang mit der Willenserklärung der/des Vertretenen.
  4. (4)Absatz 4Dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Willenserklärung muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Vertretung müssen
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
    2. 2.Ziffer 2zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
    3. 3.Ziffer 3die Willenserklärung eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.
  6. (6)Absatz 6Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2010, abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.
  7. (7)Absatz 7Bei Zweifeln über die Identität einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers bzw. der Vertreterin/des Vertreters sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere dessen § 13, anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.Bei Zweifeln über die Identität einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers bzw. der Vertreterin/des Vertreters sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere dessen Paragraph 13,, anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
  8. (8)Absatz 8Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.
  9. (1)Absatz einsAls Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
  10. (2)Absatz 2ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
  11. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsWidersprüche können über das Zugangsportal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (§ 8) angefordert werden. Die Bundesministerin für Gesundheit kann dieses Formular auch unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (Paragraph 8,) angefordert werden. Die Bundesministerin für Gesundheit kann dieses Formular auch unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Abgabe eines Widerspruches sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName sowie allfällige akademische Grade der/des Erklärenden,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Erklärenden,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
    4. 4.Ziffer 4Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
    5. 5.Ziffer 5Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
    6. 6.Ziffer 6ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 beziehen soll.ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 beziehen soll.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:
    1. 1.Ziffer einsName sowie allfällige akademische Grade der Vertreterin/des Vertreters,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterin/des Vertreters,
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer der Vertreterin/des Vertreters, soweit vorhanden,
    4. 4.Ziffer 4Anschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg bzw. Angaben gemäß § 33 Abs. 1 ZustG, wenn die Vertreterin/der Vertreter den Widerspruch mittels Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013) eingebracht hat, sowieAnschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg bzw. Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ZustG, wenn die Vertreterin/der Vertreter den Widerspruch mittels Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,) eingebracht hat, sowie
    5. 5.Ziffer 5Telefonnummer oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen im Zusammenhang mit der Willenserklärung der/des Vertretenen.
  4. (4)Absatz 4Dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Willenserklärung muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Vertretung müssen
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
    2. 2.Ziffer 2zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
    3. 3.Ziffer 3die Willenserklärung eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.
  6. (6)Absatz 6Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2010, abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.
  7. (7)Absatz 7Bei Zweifeln über die Identität einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers bzw. der Vertreterin/des Vertreters sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere dessen § 13, anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.Bei Zweifeln über die Identität einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers bzw. der Vertreterin/des Vertreters sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere dessen Paragraph 13,, anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
  8. (8)Absatz 8Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.
  9. (1)Absatz einsAls Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
  10. (2)Absatz 2ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
  11. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.

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