§ 11 ELGA-VO 2015 Aktualisierung der OTC-Liste

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAnsprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie
    2. 2.Ziffer 2Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. (3)Absatz 3Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.
  4. (1)Absatz einsFühren andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß Paragraph 10, zu veröffentlichen.
  5. (2)Absatz 2Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 10 als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAnsprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie
    2. 2.Ziffer 2Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. (3)Absatz 3Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.
  4. (1)Absatz einsFühren andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß Paragraph 10, zu veröffentlichen.
  5. (2)Absatz 2Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 10 als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.

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