§ 18 ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsAb dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.
  3. (3)Absatz 3Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. 1.Ziffer einsden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 lit. a, lit. c und lit. d GTelG 2012, sowie gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowieden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, Litera c und Litera d, GTelG 2012, sowie gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowie
    2. 2.Ziffer 2ein allgemeines Muster (Anlage 5)
    für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
  5. (5)Absatz 5Werden die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.Werden die gemäß Absatz 4, zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 ELGA-VO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ELGA-VO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 ELGA-VO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 ELGA-VO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 ELGA-VO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17k ELGA-VO 2015
§ 19 ELGA-VO 2015