§ 19 ELGA-VO 2015 Anforderungen an den ELGA-Aushang

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
    3. 3.Ziffer 3Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformation über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
      1. a)Litera aüber die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
      2. b)Litera büber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdatenüber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
      zu erhalten,
    2. 2.Ziffer 2Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
    3. 3.Ziffer 3Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
    4. 4.Ziffer 4Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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