§ 19 ELGA-VO 2015 Anforderungen an den ELGA-Aushang

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden. Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in Paragraph 14, Absatz 2, GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

  1. (1)Absatz einsFür den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
    3. 3.Ziffer 3Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformation über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
      1. a)Litera aüber die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
      2. b)Litera büber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdatenüber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
      zu erhalten,
    2. 2.Ziffer 2Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
    3. 3.Ziffer 3Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
    4. 4.Ziffer 4Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
§ 19.Paragraph 19,

Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden. Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in Paragraph 14, Absatz 2, GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

  1. (1)Absatz einsFür den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
    3. 3.Ziffer 3Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsInformation über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
      1. a)Litera aüber die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
      2. b)Litera büber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdatenüber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
      zu erhalten,
    2. 2.Ziffer 2Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
    3. 3.Ziffer 3Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
    4. 4.Ziffer 4Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.

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