Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.
(2)Absatz 2Im Falle von Sicherheitszwischenfällen und -problemen, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, haben
1.Ziffer einsdie Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten diese Sicherheitszwischenfälle und -probleme unmittelbar an die für die Informationssicherheit beauftragte Person zu melden und
2.Ziffer 2hat die für die Informationssicherheit beauftragte Person diese Information im Falle der Notwendigkeit direkt an die für die Informationssicherheit beauftragte Person anderer Betreiber von ELGA-Komponenten zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen
1.Ziffer einsWarnungen vor Sicherheitslücken sowie
2.Ziffer 2Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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