§ 1 EAG-MPV Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, fest. Die Verordnung regelt insbesondere: Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:
- 1.Ziffer einsdie Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den Paragraphen 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 d, EAG,
- 2.Ziffer 2die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 44 b Absatz 2, EAG,
- 3.Ziffer 3die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 47, EAG,
- 4.Ziffer 4das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 50, Absatz 2 und 51 Absatz 2, EAG,
- 5.Ziffer 5die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG unddie Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß Paragraph 33, EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 43, EAG und
- 6.Ziffer 6besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG.besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, EAG sowie den Paragraphen 35, Absatz 2 und 50 Absatz eins, EAG.
§ 2 EAG-MPV Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;„Altlast“ eine Altlast im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,;
- 2.Ziffer 2„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
- 3.Ziffer 3„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2025;„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 24, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2025,;
- 4.Ziffer 4„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, befindet;„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, befindet;
- 5.Ziffer 5„Fußpunkthöhe“ die Seehöhe der Oberkante des Fundaments einer Windkraftanlage bezogen auf das Adria-Mittel-Null;
- 6.Ziffer 6„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
- 7.Ziffer 7„Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
- 8.Ziffer 8„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Paragraph 10 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
- 9.Ziffer 9„Jahresstromproduktion“ die von der Windkraftanlage in einem Betriebsjahr erzeugte Strommenge bzw. die von der Wasserkraftanlage in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge;
- 10.Ziffer 10„Korrekturfaktor“ den von der Standorthöhe und der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion abhängigen Auf- oder Abschlag in Form eines Prozentsatzes mit zwei Nachkommastellen, um den sich der anzulegende Wert für den Normstandort erhöht oder verringert;
- 11.Ziffer 11„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
- 12.Ziffer 12„landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
- 13.Ziffer 13„landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ einen Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;
- 14.Ziffer 14„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
- 15.Ziffer 15„Mindest-Betriebsdauer“ die Anzahl an Jahren, in denen eine Anlage in Betrieb ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
- 16.Ziffer 16„Normanlage“ eine für Österreich typische, dem Stand der Technik entsprechende Windkraftanlage;
- 17.Ziffer 17„Normstandort“ ein für Österreich repräsentativer Standort mittleren Windertrags mit einer Standorthöhe von 400 Meter, charakterisiert durch einen Normertrag (rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion einer Normanlage) von 694 kWh/m²;
- 18.Ziffer 18„Querbauwerk“ einen bestehenden, nicht fischpassierbaren, quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufenden künstlichen Einbau in das Gewässerbett, wie insbesondere Sohlen-, Regelungs- oder Staubauwerke (Sohlrampen, Sohlstufen, Wehre, Staudämme usw.);
- 19.Ziffer 19„Revitalisierungsgrad“ die relative Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens (unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes) einer Wasserkraftanlage, wobei der jeweils höhere Wert heranzuziehen ist;
- 20.Ziffer 20„Rotorkreisfläche“ die vom Rotor überstrichene Kreisfläche;
- 21.Ziffer 21„rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion (RJ)“ die Jahresstromproduktion einer Windkraftanlage dividiert durch die Rotorkreisfläche; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck die Summe der Jahresstromproduktionen der Anlagen dividiert durch die Summe der Rotorkreisflächen;
- 22.Ziffer 22„Standorthöhe“ die Seehöhe einer Windkraftanlage definiert durch die Fußpunkthöhe; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck den arithmetischen Mittelwert der Fußpunkthöhen aller Windkraftanlagen des Windparks;
- 23.Ziffer 23„Standorthöhenanteil“ das Ergebnis der Differenz von Standorthöhe der Anlage und Standorthöhe des Normstandortes dividiert durch 1000.
- (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.
§ 3 EAG-MPV Förderfähigkeit
- (1)Absatz eins,Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
- 1.Ziffer einsneu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EAG,neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG,
- 2.Ziffer 2neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EAG,neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EAG,
- 3.Ziffer 3neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EAG,neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, EAG,
- 4.Ziffer 4neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 EAG,neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, EAG,
- 5.Ziffer 5neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 EAG,neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EAG,
- 6.Ziffer 6bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EAG undbestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, EAG und
- 7.Ziffer 7bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EAG,bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, EAG,
sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen. - (2)Absatz 2,Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 1 EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß § 5 Abs. 1 Z 39 EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 39, EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß Paragraph 13, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.
- (2a)Absatz 2 a,Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.
- (3)Absatz 3,Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in § 10 EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in Paragraph 10, EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:
- 1.Ziffer einsAnlagen mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel müssen
- a)Litera aeine Mindest-Betriebsdauer von 15 Jahren und
- b)Litera beinen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen. - 2.Ziffer 2Anlagen mit einer Engpassleistung ab 0,5 MWel müssen
- a)Litera aeine Mindest-Betriebsdauer von 20 Jahren und
- b)Litera beinen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen.
- (4)Absatz 4,Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:
- 1.Ziffer einsSicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
- 2.Ziffer 2Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelung gilt nicht für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen oder mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
- 3.Ziffer 3Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
- a)Litera aErhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
- b)Litera bim Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
- c)Litera cAnlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
- d)Litera dErrichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
- e)Litera eSchaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
- f)Litera fBewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
- g)Litera gBewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
- h)Litera hBeweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
- i)Litera iBegrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern;
- j)Litera jErhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.
Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.
- (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44a EAG ausgeschlossen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, EAG ausgeschlossen.
§ 4 EAG-MPV Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
Höchstpreise
- (1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
- 1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen7,77 Cent/kWh;
- 2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse18,41 Cent/kWh;
- 3.Ziffer 3für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse16,63 Cent/kWh;
- 4.Ziffer 4für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,92 Cent/kWh;
- 5.Ziffer 5für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen10,17 Cent/kWh.
- (2)Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.
§ 5 EAG-MPV Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
- (1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2026 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 17.03.2026 | 175 000 kWpeak |
11.06.2026 | 175 000 kWpeak |
24.09.2026 | 175 000 kWpeak |
10.12.2026 | 175 000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 11.06.2026 | 7.500 kWel |
Windkraftanlagen | 24.03.2026 | 100 000 kW |
23.06.2026 | 100 000 kW |
21.10.2026 | 100 000 kW |
16.12.2026 | 90 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 27.05.2026 | 20 000 kW |
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- (2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2027 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
§ 6 EAG-MPV Abschläge für Photovoltaikanlagen
- (1)Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 33 Abs. 1 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
- (2)Absatz 2,Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, dieDer Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die
- 1.Ziffer einsauf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
- 2.Ziffer 2auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
- 3.Ziffer 3auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
- 4.Ziffer 4auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden oder
- 5.Ziffer 5auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
- (3)Absatz 3,Für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:Für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Absatz eins, zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsVorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
- 2.Ziffer 2gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
- 3.Ziffer 3landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
- 4.Ziffer 4Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
- 5.Ziffer 5Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
- 6.Ziffer 6Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
- 7.Ziffer 7Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
- 8.Ziffer 8Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.
- (4)Absatz 4,Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß § 17 EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3, ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß Paragraph 17, EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.
§ 7 EAG-MPV Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
- (1)Absatz eins,Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Paragraph 40, EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß Paragraph 43, EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
- (2)Absatz 2,Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
- (3)Absatz 3,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 550,0 | 560,6 | 651,2 | 737,3 | 830,2 | ≥ 875,0 |
Korrekturfaktor (in %) | +15,09 | +13,25 | 0,00 | -8,79 | -16,49 | -19,61“ |
| | | | | | |
- (4)Absatz 4,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
§ 9 EAG-MPV Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
- (1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
- 1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Anlagen
- a)Litera afür die ersten 500 000 kWh16,88 Cent/kWh;
- b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh12,30 Cent/kWh;
- c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh12,19 Cent/kWh;
- d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh9,71 Cent/kWh;
- e)Litera eüber 5 000 000 kWh hinaus10,85 Cent/kWh;
- 2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
- a)Litera afür die ersten 500 000 kWh15,66 Cent/kWh;
- b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh11,52 Cent/kWh;
- c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh11,42 Cent/kWh;
- d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh9,07 Cent/kWh;
- e)Litera eüber 5 000 000 kWh hinaus10,13 Cent/kWh;
- 3.Ziffer 3für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
- a)Litera aeinem Revitalisierungsgrad bis 60%
- aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh8,39 Cent/kWh;
- bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh8,28 Cent/kWh;
- cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh7,23 Cent/kWh;
- dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus5,00 Cent/kWh;
- b)Litera beinem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
- aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh10,69 Cent/kWh;
- bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh11,17 Cent/kWh;
- cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh10,82 Cent/kWh;
- dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus8,65 Cent/kWh;
- c)Litera ceinem Revitalisierungsgrad von über 200%
- aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh14,73 Cent/kWh;
- bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh13,87 Cent/kWh;
- cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh11,87 Cent/kWh;
- dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus5,00 Cent/kWh;
- 4.Ziffer 4für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
- a)Litera afür die ersten 5 000 000 kWh13,66 Cent/kWh;
- b)Litera bfür die nächsten 20 000 000 kWh12,72 Cent/kWh;
- c)Litera cfür die nächsten 20 000 000 kWh10,23 Cent/kWh;
- d)Litera düber 45 000 000 kWh hinaus11,93 Cent/kWh.
- (2)Absatz 2,Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Absatz eins, dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.
§ 10 EAG-MPV Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
- (1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 52, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 52 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
- 1.Ziffer einsfür neu errichtete Anlagen
- a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
- aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel25,76 Cent/kWh;
- bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel24,27 Cent/kWh;
- b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen21,06 Cent/kWh;
- 2.Ziffer 2für repowerte Anlagen
- a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,21,94 Cent/kWh;
- b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen18,95 Cent/kWh;
- 3.Ziffer 3für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
- a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
- aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 12,63 Cent/kWh;
- bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel11,32 Cent/kWh;
- cc)Sub-Litera, c, cfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG14,57 Cent/kWh;
- b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
- aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 10,52 Cent/kWh;
- bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel8,61 Cent/kWh;
- cc)Sub-Litera, c, cfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG11,42 Cent/kWh.
- (2)Absatz 2,Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei einer Kombination der in Absatz eins, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
- (3)Absatz 3,Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die anzulegenden Werte gemäß Absatz eins, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
§ 11 EAG-MPV Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
- 1.Ziffer einsfür neu errichtete Anlagen29,02 Cent/kWh;
- 2.Ziffer 2für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)22,60 Cent/kWh.
§ 12 EAG-MPV Vergabevolumen
- (1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 2026 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
| |
- (2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2027 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
§ 14 EAG-MPV Schlussbestimmungen
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 5, Absatz 2, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 11, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023, verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 11, Ziffer eins, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023, verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.
- (3)Absatz 3,Der Titel, die Einleitung des § 1, § 1 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1, 4, 8 und 13, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2a sowie Abs. 4 Z 3 lit. d, i und j, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 77/2024 anzuwenden.Der Titel, die Einleitung des Paragraph eins,, Paragraph eins, Ziffer 3, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 8 und 13, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 a, sowie Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, i und j, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Der Titel der Verordnung, die Einleitung des § 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 8, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 13/2026 anzuwenden.Der Titel der Verordnung, die Einleitung des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 8, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2026, gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2026, anzuwenden.
Anlage