§ 10 EisbG Eisenbahnanlagen

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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