§ 9a EisbG Gemeinsame Sicherheitsziele

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:

1.

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

2.

für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

3.

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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