§ 14 EisbG (Eisenbahngesetz 1957), Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen - JUSLINE Österreich
§ 14 EisbG Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2026
(1)Absatz einsEine Konzession ist erforderlich:
1.Ziffer einszum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
2.Ziffer 2zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
(2)Absatz 2Keine Konzession ist erforderlich:
1.Ziffer einszum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
2.Ziffer 2zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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