§ 14c EisbG Erwerb einer Eisenbahn

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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