§ 3 EAG-MPV Förderfähigkeit

EAG-MPV - EAG-Marktprämienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
    1. 1.Ziffer einsneu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EAG,neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG,
    2. 2.Ziffer 2neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EAG,neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EAG,
    3. 3.Ziffer 3neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EAG,neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, EAG,
    4. 4.Ziffer 4neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 EAG,neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, EAG,
    5. 5.Ziffer 5neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 EAG,neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EAG,
    6. 6.Ziffer 6bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EAG undbestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, EAG und
    7. 7.Ziffer 7bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EAG,bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, EAG,
    sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 1 EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß § 5 Abs. 1 Z 39 EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 39, EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß Paragraph 13, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.
  3. (2a)Absatz 2 a,Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.
  4. (3)Absatz 3,Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in § 10 EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in Paragraph 10, EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsAnlagen mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel müssen
      1. a)Litera aeine Mindest-Betriebsdauer von 15 Jahren und
      2. b)Litera beinen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
      aufweisen.
    2. 2.Ziffer 2Anlagen mit einer Engpassleistung ab 0,5 MWel müssen
      1. a)Litera aeine Mindest-Betriebsdauer von 20 Jahren und
      2. b)Litera beinen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
      aufweisen.
  5. (4)Absatz 4,Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:
    1. 1.Ziffer einsSicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
    2. 2.Ziffer 2Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelung gilt nicht für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen oder mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
    3. 3.Ziffer 3Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
      1. a)Litera aErhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
      2. b)Litera bim Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
      3. c)Litera cAnlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
      4. d)Litera dErrichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
      5. e)Litera eSchaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
      6. f)Litera fBewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
      7. g)Litera gBewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
      8. h)Litera hBeweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
      9. i)Litera iBegrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern;
      10. j)Litera jErhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.
      Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.
  6. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44a EAG ausgeschlossen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, EAG ausgeschlossen.
In Kraft seit 15.03.2024 bis 31.12.9999
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