§ 4 EAG-MPV Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren

EAG-MPV - EAG-Marktprämienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Höchstpreise
  1. (1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen7,77 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse18,41 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse16,63 Cent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,92 Cent/kWh;
    5. 5.Ziffer 5für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen10,17 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.
In Kraft seit 17.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 EAG-MPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 EAG-MPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 EAG-MPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 EAG-MPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 EAG-MPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 EAG-MPV
§ 5 EAG-MPV