Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Höchstpreise
(1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen7,77 Cent/kWh;
2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse18,41 Cent/kWh;
3.Ziffer 3für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse16,63 Cent/kWh;
4.Ziffer 4für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,92 Cent/kWh;
5.Ziffer 5für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen10,17 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.
In Kraft seit 17.01.2026 bis 31.12.9999
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