§ 4 EAG-MPV Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren

EAG-Marktprämienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2026 bis 31.12.9999
Höchstpreise
  1. (1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 20242026 und 20252027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 20242026 und 20252027 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen8,987,77 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse19,3218,41 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse18,1416,63 Cent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,609,92 Cent/kWh;
    5. 5.Ziffer 5für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen10,0810,17 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.

Stand vor dem 16.01.2026

In Kraft vom 15.03.2024 bis 16.01.2026
Höchstpreise
  1. (1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 20242026 und 20252027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 20242026 und 20252027 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen8,987,77 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse19,3218,41 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse18,1416,63 Cent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,609,92 Cent/kWh;
    5. 5.Ziffer 5für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen10,0810,17 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.

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