Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Paragraph 40, EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß Paragraph 43, EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
(2)Absatz 2,Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
(3)Absatz 3,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²)
≤ 550,0
560,6
651,2
737,3
830,2
≥ 875,0
Korrekturfaktor (in %)
+15,09
+13,25
0,00
-8,79
-16,49
-19,61“
(4)Absatz 4,Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
In Kraft seit 17.01.2026 bis 31.12.9999
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