Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Anlagen
a)Litera afür die ersten 500 000 kWh16,88 Cent/kWh;
b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh12,30 Cent/kWh;
c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh12,19 Cent/kWh;
d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh9,71 Cent/kWh;
(2)Absatz 2,Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Absatz eins, dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.
In Kraft seit 17.01.2026 bis 31.12.9999
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