§ 9 EAG-MPV Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen

EAG-Marktprämienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Anlagen
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh20,4016,88 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh14,1012,30 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh13,7912,19 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh11,889,71 Cent/kWh;
      5. e)Litera eüber 5 000 000 kWh hinaus13,0010,85 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh18,9515,66 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh13,1311,52 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh12,8411,42 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh11,089,07 Cent/kWh;
      5. e)Litera eüber 5 000 000 kWh hinaus12,0810,13 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
      1. a)Litera aeinem Revitalisierungsgrad bis 60%
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh8,698,39 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh7,648,28 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh6,597,23 Cent/kWh;
        4. dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus5,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera beinem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh10,8710,69 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh10,4311,17 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh10,1610,82 Cent/kWh;
        4. dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus9,268,65 Cent/kWh;
      3. c)Litera ceinem Revitalisierungsgrad von über 200%
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh14,7114,73 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh13,0713,87 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh11,2511,87 Cent/kWh;
        4. dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus5,255,00 Cent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
      1. a)Litera afür die ersten 5 000 000 kWh15,3313,66 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 20 000 000 kWh14,2412,72 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 20 000 000 kWh11,0110,23 Cent/kWh;
      4. d)Litera düber 45 000 000 kWh hinaus12,7511,93 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Absatz eins, dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.

Stand vor dem 16.01.2026

In Kraft vom 15.03.2024 bis 16.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Anlagen
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh20,4016,88 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh14,1012,30 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh13,7912,19 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh11,889,71 Cent/kWh;
      5. e)Litera eüber 5 000 000 kWh hinaus13,0010,85 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
      1. a)Litera afür die ersten 500 000 kWh18,9515,66 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 500 000 kWh13,1311,52 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 1 500 000 kWh12,8411,42 Cent/kWh;
      4. d)Litera dfür die nächsten 2 500 000 kWh11,089,07 Cent/kWh;
      5. e)Litera eüber 5 000 000 kWh hinaus12,0810,13 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
      1. a)Litera aeinem Revitalisierungsgrad bis 60%
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh8,698,39 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh7,648,28 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh6,597,23 Cent/kWh;
        4. dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus5,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera beinem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh10,8710,69 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh10,4311,17 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh10,1610,82 Cent/kWh;
        4. dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus9,268,65 Cent/kWh;
      3. c)Litera ceinem Revitalisierungsgrad von über 200%
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die ersten 500 000 kWh14,7114,73 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die nächsten 500 000 kWh13,0713,87 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür die nächsten 1 500 000 kWh11,2511,87 Cent/kWh;
        4. dd)Sub-Litera, d, düber 2 500 000 kWh hinaus5,255,00 Cent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
      1. a)Litera afür die ersten 5 000 000 kWh15,3313,66 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür die nächsten 20 000 000 kWh14,2412,72 Cent/kWh;
      3. c)Litera cfür die nächsten 20 000 000 kWh11,0110,23 Cent/kWh;
      4. d)Litera düber 45 000 000 kWh hinaus12,7511,93 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Absatz eins, dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.

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