Art. 9 CSC

CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel IXArtikel römisch neun

Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner Teile

desselben

  1. 1.Ziffer einsDieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach einem der folgenden Verfahren geändert werden.
  2. 2.Ziffer 2Änderung auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:
    1. a)Litera aAuf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens in der Organisation geprüft. Wird der Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß der Organisation angenommen, an dessen Arbeit teilzunehmen alle Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Überprüfung durch die Versammlung der Organisation mitgeteilt. Jede Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist, ist berechtigt, an der Erörterung der Änderung durch die Versammlung teilzunehmen und abzustimmen.
    2. b)Litera bWird der Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter in der Versammlung angenommen und umfaßt diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme.
    3. c)Litera cDiese Änderung tritt zwölf Monate nach der Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien in Kraft mit Ausnahme derjenigen, die vor ihrem Inkrafttreten eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Änderung nicht annehmen.
  3. 3.Ziffer 3Änderung durch eine Konferenz:

Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden. Auf Antrag einer Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen, zu der alle in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten eingeladen werden.

In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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