Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Artikel XIArtikel römisch elf
Kündigung
1.Ziffer einsJede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
2.Ziffer 2Eine Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.
In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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