Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel IVArtikel römisch vier
Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung
1.Ziffer einsZur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage römisch eins führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.
2.Ziffer 2Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (nachstehend als „die Organisation'' bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt.
3.Ziffer 3Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden.
4.Ziffer 4Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu erhalten.Jeder Container ist nach Anlage römisch eins in sicherem Zustand zu erhalten.
5.Ziffer 5Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlagen I und II, so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlagen römisch eins und römisch zwei, so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.
In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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