Art. 1 CSC

CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel IArtikel römisch eins

Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.

In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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