Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel IArtikel römisch eins
Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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