Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel IIIArtikel römisch drei
Anwendungsbereich
1.Ziffer einsDieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.
2.Ziffer 2Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage römisch eins zuzulassen.
3.Ziffer 3Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage I binnen fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage römisch eins binnen fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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