Art. 7 CSC

CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel VIIArtikel römisch sieben

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,

Genehmigung und Beitritt

  1. 1.Ziffer einsDieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Jänner 1973 beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Feber 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
  2. 2.Ziffer 2Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
  3. 3.Ziffer 3Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
  4. 4.Ziffer 4Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend als „der Generalsekretär'' bezeichnet).
In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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