Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Vorbehalte
1.Ziffer einsVorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel VII bezeichneten Staaten mit.Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel römisch eins bis römisch sechs, römisch dreizehn, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten mit.
2.Ziffer 2Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
a)Litera aändert die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts, und
b)Litera bändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.
3.Ziffer 3Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt
hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.
In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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