Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Notifikation
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln römisch neun, römisch zehn und römisch vierzehn notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten
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