Art. 15 CSC

CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel XVArtikel römisch fünfzehn

Notifikation

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln römisch neun, römisch zehn und römisch vierzehn notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten

  1. a)Litera adie Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel römisch sieben;
  2. b)Litera bdie Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel VIII;die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel römisch acht;
  3. c)Litera cden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln römisch neun und römisch zehn;
  4. d)Litera ddie Kündigungen nach Artikel XI;die Kündigungen nach Artikel römisch elf;
  5. e)Litera edas Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel römisch zwölf.
In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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