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CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Anlage IIAnlage römisch zwei

Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen

Einleitung

Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:

  1. a)Litera ader Container ist so zu befestigen, daß er keinen Kräften ausgesetzt ist, welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde;
  2. b)Litera bdie Ladung im Container ist nach den für die betreffende Beförderungsart empfohlenen Beladerichtlinien so zu verstauen, daß der Container durch die Ladung keinen Kräften ausgesetzt wird, welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde.

Konstruktion

  1. 1.Ziffer einsJeder aus einem geeigneten Material hergestellte Container wird
als sicher angesehen, wenn er die nachstehenden Prüfungen in zufriedenstellender Weise erfüllt, ohne danach bleibende Verformungen oder Veränderungen aufzuweisen, durch die seine vorgesehene Verwendung nicht möglich ist.
  1. 2.Ziffer 2Die Abmessungen, die Lage und die entsprechenden Toleranzen der Eckbeschläge sind unter Berücksichtigung der Hebe- und Befestigungsvorrichtungen, mit denen sie verwendet werden, nachzuprüfen.

Prüflasten und Prüfverfahren

Wenn es die Bauart des Containers zuläßt, sind die folgenden Prüflasten und Prüfverfahren auf alle in der Prüfung befindlichen Container anzuwenden:

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Prüflasten und angewendete Prüfverfahren

Kräfte

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1. Heben

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Der Container mit der vorgeschriebenen Innenbelastung ist so anzuheben, daß sich keine bedeutenden Beschleunigungskräfte ergeben. Nach dem Anheben ist der Container 5 Minuten lang angehoben oder unterstützt zu halten und anschließend auf den Boden zu setzen.

                    A) Heben an den Eckbeschlägen

Innenbelastung:                     i) Heben an den oberen

Eine gleichmäßig verteilte Last,       Eckbeschlägen:

so daß das Gesamtgewicht von           Bei Containern mit einer

Container und Prüflast gleich          (nominalen) Länge von mehr

2 R ist.                               als 3 000 mm (10 Fuß) sind

                                       an allen vier oberen

                                       Eckbeschlägen senkrechte

                                       Hebekräfte aufzubringen.

                                       Bei Containern mit einer

                                       (nominalen) Länge von

                                       3 000 mm (10 Fuß) und

                                       weniger sind an allen vier

                                       oberen Eckbeschlägen

                                       Hebekräfte so aufzubringen,

                                       daß jede Hebevorrichtung

                                       einen Winkel von 30 Grad zur

                                       Senkrechten bildet.

Von außen wirkende Kräfte:         ii) Heben an den unteren

Derart, daß das Gesamtgewicht          Eckbeschlägen:

von 2 R in der vorgeschriebenen        Die Hebekräfte sind so auf

Art angehoben wird (siehe unter        die Container aufzubringen,

Prüfverfahren).                        daß die Hebevorrichtungen

                                       nur an den unteren

                                       Eckbeschlägen angreifen. Die

                                       Hebekräfte sind in folgenden

                                       Winkeln zur Waagrechten

                                       aufzubringen:

                                       30 Grad bei Containern mit

                                       einer (nominalen) Länge von

                                       12 000 mm (40 Fuß) oder

                                       größer;

                                       37 Grad bei Containern mit

                                       einer (nominalen) Länge von

                                       9 000 mm (30 Fuß) und

                                       größer, jedoch nicht

                                       einschließlich 12 000 mm

                                       (40 Fuß);

                                       45 Grad bei Containern mit

                                       einer (nominalen) Länge von

                                       6 000 mm (20 Fuß) und

                                       größer, jedoch nicht

                                       einschließlich 9 000 mm

                                       (30 Fuß);

                                       60 Grad bei Containern mit

                                       einer (nominalen) Länge von

                                       weniger als 6 000 mm

                                       (20 Fuß).

   B) Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am

                              Container

Innenbelastung:                      i) Heben an den Gabeltaschen:

Eine gleichmäßig verteilte Last,        Der Container wird auf

so daß das Gesamtgewicht von            Balken gesetzt, die in

Container und Prüflast gleich           derselben horizontalen

1,25 R ist.                             Ebene liegen, wobei sich

                                        jeweils ein Balken in jeder

Von außen wirkende Kräfte:              der Gabeltaschen befindet,

Derart, daß das Gesamtgewicht           die zum Heben des beladenen

von 1,25 R in der                       Containers dienen. Die

vorgeschriebenen Art angehoben          Balken müssen dieselbe

wird (siehe unter                       Breite haben wie die

Prüfverfahren).                         Gabeln, die zur Handhabung

                                        des Containers vorgesehen

Innenbelastung:                         sind, und müssen mindestens

Eine gleichmäßig verteilte Last,        75% in die Gabeltaschen

so daß das Gesamtgewicht von            hineinragen.

Container und Prüflast gleich

1,25 R ist.                         ii) Heben mit Vorrichtungen für

                                        Greifzangen:

Von außen wirkende Kräfte:              Der Container wird auf

Derart, daß das Gesamtgewicht           Klötze gesetzt, die in

von 1,25 R in der                       derselben horizontalen

vorgeschriebenen Art angehoben          Ebene liegen, wobei sich

wird (siehe unter                       jeweils ein Klotz unter

Prüfverfahren).                         jeder Vorrichtung für die

                                        Greifzangen befindet. Diese

                                        Klötze müssen dieselben

                                        Abmessungen wie die

                                        Greifzangen aufweisen,

                                        deren Verwendung vorgesehen

                                        ist.

                                   iii) Andere Verfahren:

                                        Container, die auf Grund

                                        ihrer Bauart im beladenen

                                        Zustand nach irgendeinem

                                        anderen Verfahren als den

                                        in A oder B Ziffer i und

                                        Ziffer ii beschriebenen

                                        anzuheben sind, sind

                                        ebenfalls mit

                                        Innenbelastung und den von

                                        außen wirkenden Kräften zu

                                        prüfen, die den bei diesem

                                        Verfahren auftretenden

                                        Beschleunigungsbedingungen

                                        entsprechen.

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                            2. Stapelung

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  1. 1.Ziffer einsWenn infolge von Bedingungen im internationalen Verkehr die
maximalen vertikalen Beschleunigungskräfte bedeutend von 1,8 g abweichen und wenn der Container zuverlässig und tatsächlich nur unter diesen Bedingungen befördert wird, kann die Stapellast in angemessenem Verhältnis zu den Beschleunigungskräften verändert werden.

2. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Container für die zulässige

aufgelegte statische Stapellast eingestuft werden, die auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild in der Rubrik „ALLOWABLE STACKING

WEIGHT FOR 1,8 g . . . kg . . . lb'' *1) einzutragen ist.

Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last,   Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von       vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast 1,8 R       wird auf vier in gleicher Höhe

entspricht. Tank-Container         angeordneten Stützen aufgesetzt,

können in leerem Zustand geprüft   die auf einer starren

werden.                            horizontalen Fläche befestigt

                                   sind, wobei jede Stütze für

                                   einen unteren Eckbeschlag oder

                                   eine gleichwertige

                                   Eck-Konstruktion vorgesehen ist.

                                   Die Stützen sind in der Mitte

                                   unter den Beschlägen anzuordnen

                                   und müssen annähernd die

                                   gleichen Auflage-Abmessungen

                                   aufweisen wie diese.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß jeder der vier         Jede von außen wirkende Kraft

oberen Eckbeschläge einer          muß auf jeden Eckbeschlag durch

senkrecht nach unten wirkenden     einen entsprechenden

Kraft ausgesetzt ist, die 1/4      Prüf-Eckbeschlag oder durch eine

mal 1,8 mal der zulässigen         Vorrichtung, die die gleichen

aufgelegten statischen             Auflage-Abmessungen aufweist,

Stapellast entspricht.             einwirken. Der Prüf-Eckbeschlag

                                   oder die entsprechende

                                   Vorrichtung muß zum oberen

                                   Eckbeschlag des Containers

                                   seitlich um 25 mm (1 Zoll) und

                                   in der Längsrichtung um 38 mm

                                   (1 1/2 Zoll) versetzt angeordnet

                                   sein.

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                     3. Flächenbelastungen  a) des Daches

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Innenbelastung:

Keine.

Von außen wirkende Kräfte:

Eine Flächenlast von 300 kg        Die von außen wirkenden Kräfte

(660 lbs), die gleichmäßig über    müssen senkrecht nach unten auf

eine Fläche von 600 mal 300 mm     die Außenfläche des schwächsten

(24 Zoll mal 12 Zoll) zu           Teils des Containerdaches

verteilen ist.                     einwirken.

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                                            b) des Bodens

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Innenbelastung:

Zwei Flächenlasten von je          Bei dieser Prüfung muß der

2 730 kg (6 000 lbs), die beide    Container auf vier in gleicher

auf den Containerboden durch       Höhe angeordneten Stützen unter

eine Auflagefläche von             seinen vier unteren

142 cm2 (22 Quadratzoll)           Eckbeschlägen so aufliegen, daß

einwirken.                         der Bodenrahmen des Containers

                                   sich frei durchbiegen kann. Eine

                                   Prüfvorrichtung, beladen bis zu

                                   einem Gewicht von 5 460 kg

                                   (12 000 lbs) - das heißt

                                   2 730 kg (6 000 lbs) auf je

                                   einer von zwei Flächen, die im

                                   beladenen Zustand eine

                                   Gesamtauflagefläche von 284 cm2

                                   (44 Quadratzoll), folglich

                                   142 cm2 (22 Quadratzoll) auf

                                   jeder Fläche haben, wobei die

                                   Flächenbreite 180 mm (7 Zoll)

                                   und der Abstand der Flächen von

                                   Mitte zu Mitte 760 mm (30 Zoll)

                                   beträgt - ist über die gesamte

                                   Bodenfläche des Containers zu

                                   bewegen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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                          4. Querverwindung

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Innenbelastung:

Keine.                             Der leere Container ist auf vier

                                   in gleicher Höhe unter den

                                   unteren Eckbeschlägen

                                   angeordneten Stützen aufzusetzen

                                   und durch Verankerungen gegen

                                   seitliche und vertikale Bewegung

                                   zu sichern. Die

                                   Verankerungsvorrichtungen sind

                                   so anzuordnen, daß die seitliche

                                   Sicherung nur an den unteren

                                   Ecken vorgesehen ist, die denen,

                                   auf die die Kräfte einwirken,

                                   diagonal gegenüberliegen.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß eine Verwindung der    Die oberen Eckbeschläge auf

Seitenrahmen des Containers in     einer Seite des Containers sind

seitlicher Richtung erfolgt. Die   den von außen wirkenden Kräften

Kräfte sind gleich den Kräften,    entweder einzeln oder

für die der Container gebaut       gleichzeitig parallel zur

wurde.                             Grundfläche und zu den Ebenen

                                   der Stirnwände des Containers

                                   auszusetzen. Die Kräfte sind

                                   zuerst in Richtung auf die

                                   oberen Eckbeschläge zu und dann

                                   entgegengesetzt aufzubringen.

                                   Bei Containern, bei denen jede

                                   Stirnwand zu ihrer eigenen

                                   senkrechten Mittellinie

                                   symmetrisch ist, ist nur die

                                   Prüfung einer Seite

                                   erforderlich, während bei

                                   Containern mit asymmetrischen

                                   Stirnwänden beide Seiten zu

                                   prüfen sind.

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              5. Längsbeanspruchung (Statische Prüfung)

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Beim Entwurf und beim Bau von Containern ist zu beachten, daß Container bei der Beförderung durch Binnenverkehrsträger Beschleunigungen von 2 g ausgesetzt sein können, die horizontal in Längsrichtung einwirken.

Innenbelastung:

Eine gleichmäßig verteilte Last,   Der Container mit der

so daß das Gesamtgewicht von       vorgeschriebenen Innenbelastung

Container und Prüflast dem         ist in der Längsrichtung zu

höchsten Brutto-Gewicht (R)        belasten, wobei die beiden

entspricht. Wenn bei               unteren Eckbeschläge oder

Tank-Containern das Gewicht der    gleichwertige Eck-Konstruktionen

inneren Last zuzüglich Tara        an einem Ende an geeigneten

geringer ist als das höchste       Verankerungsstellen befestigt

Brutto-Gewicht (R), muß auf den    werden.

Container eine zusätzliche Last

aufgebracht werden.

Von außen wirkende Kräfte:

Derart, daß jede Seite des         Die von außen wirkenden Kräfte

Containers in der Längsrichtung    sind zuerst in Richtung auf die

einer Druckkraft und einer         Verankerungsstellen zu und dann

Zugkraft, jeweils in der Größe     entgegengesetzt aufzubringen.

von R ausgesetzt wird, das         Jede Seite des Containers ist zu

heißt, daß insgesamt eine Kraft    prüfen.

von 2 R auf die gesamte

Bodenkonstruktion des Containers

einwirkt.

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                            6. Stirnwände

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Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.Die Stirnwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Stirnwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,4fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage römisch eins Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche        Die vorgeschriebene

einer Stirnwand einer              Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von    aufzubringen:

0,4 P oder einer anderen Last      Beide Stirnwände eines

ausgesetzt wird, für die der       Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte.      beide Stirnwände gleich, genügt

                                   die Prüfung einer Stirnwand. Die

                                   Stirnwände von Containern, deren

                                   Seitenwände nicht offen sind

                                   oder die keine Seitentüren

                                   haben, können einzeln oder

                                   gleichzeitig geprüft werden.

                                   Die Stirnwände von Containern,

                                   deren Seitenwände offen sind

                                   oder die Seitentüren haben, sind

                                   einzeln zu prüfen. Werden die

                                   Stirnwände einzeln geprüft, so

                                   sind die Reaktionen dieser

                                   Kräfte auf die Stirnwände von

                                   der Rahmenkonstruktion des

                                   Containers aufzunehmen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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                           7. Seitenwände

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Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage I Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.Die Seitenwände müssen einer Belastung von nicht weniger als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten können. Sind jedoch die Seitenwände so gebaut, daß sie einer Belastung von weniger oder mehr als dem 0,6fachen der höchsten zulässigen Nutzlast standhalten, ist dieser Festigkeitsfaktor nach Anlage römisch eins Regel 1 auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

Innenbelastung:

Derart, daß die Innenfläche        Die vorgeschriebene

einer Seitenwand einer             Innenbelastung ist wie folgt

gleichmäßig verteilten Last von    aufzubringen:

0,6 P oder einer anderen Last      Beide Seitenwände eines

ausgesetzt wird, für die der       Containers sind zu prüfen; sind

Container gebaut sein könnte.      beide Seitenwände gleich, genügt

                                   die Prüfung einer Seitenwand.

                                   Die Seitenwände sind einzeln zu

                                   prüfen, wobei die Reaktionen der

                                   Innenbelastung von den

                                   Eckbeschlägen oder gleichwertigen

                                   Eck-Konstruktionen aufzunehmen

                                   sind. Container, die oben offen

                                   sind, sind in dem Zustand zu

                                   prüfen, der ihrem durch die Bauart

                                   vorgesehenen Betrieb entspricht,

                                   zum Beispiel mit aufgesetzten

                                   abnehmbaren Dachelementen.

Von außen wirkende Kräfte:

Keine.

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    *1) In der französischen Fassung " Charge admissible de gerbage

pour 1,8 g . . . kg . . . lb ".

In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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