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CSC - Internationales Übereinkommen über sichere Container

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

ANLAGE IANLAGE römisch eins

VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UND

INSTANDHALTUNG VON CONTAINERN

KAPITEL IKAPITEL römisch eins

GEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN

Regel 1

Sicherheits-Zulassungsschild

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aEin Sicherheits-Zulassungsschild entsprechend dem Anhang zu dieser Anlage ist dauerhaft an jedem zugelassenen Container neben anderen amtlichen Zulassungsschildern an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen, an der es nicht leicht beschädigt werden kann.
    2. b)Litera bAuf jedem Container, mit dessen Herstellung am oder nach dem 1. Jänner 1984 begonnen worden ist, müssen alle Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container mit der entsprechenden Information aufdem Sicherheits-Zulassungsschild übereinstimmen.
    3. c)Litera cAuf jedem Container, mit dessen Herstellung vor dem 1. Jänner 1984 begonnen worden ist, müssen bis spätestens 1. Jänner 1989 alle Angaben über das höchste Bruttogewicht mit der entsprechenden Information auf dem Sicherheits-Zulassungsschild in Übereinstimmung gebracht werden.
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aDas Schild muß folgende Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:„CSC-SICHERHEITSZULASSUNG''Land der Zulassung und Zulassungsbezeichnung Datum (Monat und Jahr) der Herstellung Hersteller-Indentifizierungsnummer des Containers - oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs)Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs) Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs)
    2. b)Litera bAuf dem Zulassungsschild soll ein freier Raum für die Eintragung der Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswerte (-faktoren) nach dieser Regel Absatz 3 und den Prüfungen 6 und 7 der Anlage II vorgesehen werden; außerdem soll auf dem Zulassungsschild ein freier Raum vorbehalten bleiben, in dem gegebenenfalls das Datum (Monat und Jahr) der ersten und der folgenden Instandhaltungsüberprüfungen angegeben wird.Auf dem Zulassungsschild soll ein freier Raum für die Eintragung der Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswerte (-faktoren) nach dieser Regel Absatz 3 und den Prüfungen 6 und 7 der Anlage römisch zwei vorgesehen werden; außerdem soll auf dem Zulassungsschild ein freier Raum vorbehalten bleiben, in dem gegebenenfalls das Datum (Monat und Jahr) der ersten und der folgenden Instandhaltungsüberprüfungen angegeben wird.
  3. 3.Ziffer 3Ist die Verwaltung der Ansicht, daß ein neuer Container diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Sicherheit entspricht, und wenn der für solche Container festgelegte Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswert (Faktor) größer oder kleiner ist als der in Anlage II vorgeschlagene, ist dieser Wert auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.Ist die Verwaltung der Ansicht, daß ein neuer Container diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Sicherheit entspricht, und wenn der für solche Container festgelegte Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswert (Faktor) größer oder kleiner ist als der in Anlage römisch zwei vorgeschlagene, ist dieser Wert auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
  4. 4.Ziffer 4Das Vorhandensein des Sicherheits-Zulassungsschildes
enthebt nicht der Verpflichtung, Kennzeichnungen oder andere Angaben anzubringen, die gegebenenfalls durch andere geltende Regelungen vorgeschrieben sind.

Regel 2

Instandhaltung und Überprüfung

  1. 1.Ziffer einsDer Eigentümer ist verpflichtet, den Container in sicherem
Zustand zu erhalten.
  1. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aDer Eigentümer eines zugelassenen Containers überprüft den Container nach dem von der entsprechenden Vertragspartei vorgeschriebenen oder anerkannten Verfahren oder läßt ihn nach diesem Verfahren überprüfen, und zwar in Abständen, die mit den Betriebsbedingungen vereinbar sind.
    2. b)Litera bDas Datum (Monat und Jahr), vor dem die erste Überprüfung des neuen Containers durchgeführt werden muß, ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
    3. c)Litera cDas Datum (Monat und Jahr), bis zu dem der Container einer erneuten Überprüfung zu unterziehen ist, muß deutlich auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container angegeben werden, und zwar in einer Form, die für die Vertragspartei, die das besondere Verfahren der Überprüfung vorgeschrieben oder anerkannt hat, annehmbar ist.
    4. d)Litera dDer Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Weitere Überprüfungen neuer Container und erneute Überprüfungen vorhandener Container müssen innerhalb von 30 Monaten erfolgen. Durch diese Überprüfungen ist festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die irgendeine Gefahr für Personen darstellen können. Als Übergangsmaßnahme wird bis zum 1. Jänner 1987 die Anwendung aller Bestimmungen ausgesetzt, auf Grund derer auf den Containern das Datum der ersten Überprüfung neuer Container oder der erneuten Überprüfung neuer Container nach Regel 10 und vorhandener Container angegeben werden muß. Die Verwaltung kann jedoch strengere Bestimmungen für Container von inländischen Eigentümern erlassen.
  2. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera aAls Alternative zu Absatz 2 kann die betreffende Vertragspartei ein Programm der laufenden Überprüfung genehmigen, wenn sie auf Grund der vom Eigentümer vorgelegten Beweise überzeugt ist, daß dieses Programm einen Sicherheitsstandard gewährleistet, der nicht unter dem in Absatz 2 festgesetzten Standard liegt.
    2. b)Litera bZum Zeichen, daß der Container gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, ist eine Markierung, die die Buchstaben „ACEP'' und das Kennzeichen der Vertragspartei enthält, die die Genehmigung für das Programm erteilt hat, auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container anzubringen.
    3. c)Litera cAlle Überprüfungen, die gemäß einem solchen Programm durchgeführt werden, dienen dazu festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die eine Gefahr für Personen darstellen können. Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Sie müssen in jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.
    4. d)Litera dAls Übergangsmaßnahme wird bis zum 1. Jänner 1987 die Anwendung aller Bestimmungen ausgesetzt, nach denen ein Container, der gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, entsprechend gekennzeichnet sein muß. Die Verwaltung kann jedoch strengere Bestimmungen für Container von inländischen Eigentümern erlassen.
  3. 4.Ziffer 4Im Sinne dieser Regelung ist „die betreffende Vertragspartei''
die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz hat. Hat jedoch der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz in einem Land, dessen Regierung noch keine Bestimmungen erlassen hat, um ein Überprüfungssystem vorzuschreiben oder anzuerkennen, kann er, bis derartige Bestimmungen erlassen worden sind, das von der Verwaltung einer Vertragspartei vorgeschriebene oder anerkannte Verfahren anwenden, die bereit ist, als „betroffene Vertragspartei'' zu handeln. Der Eigentümer muß die Bedingungen für die Anwendung solcher Verfahren erfüllen, die von der betreffenden Verwaltung festgelegt wurden.

KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG NEUER CONTAINER NACH BAUMUSTER

Regel 3

Zulassung neuer Container

<

Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen. Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage römisch zwei zu entsprechen.

Regel 4

Zulassung des Baumusters

Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen. Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage römisch zwei entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

Regel 5

Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster

  1. 1.Ziffer einsSind die Container in Serie herzustellen, so ist der Antrag auf
Zulassung nach Baumuster bei der Verwaltung zusammen mit den Plänen und Konstruktionsunterlagen des zuzulassenden Containertyps sowie allen sonstigen Angaben, welche die Verwaltung fordern könnte, einzureichen.
  1. 2.Ziffer 2Der Antragsteller muß die Identifizierungskennzeichen angeben,
die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
  1. 3.Ziffer 3Dem Antrag muß ebenfalls eine Erklärung des Herstellers beigefügt
werden, worin dieser sich verpflichtet:
  1. a)Litera ader Verwaltung jeden Container des betreffenden Baumusters zur Verfügung zu stellen, den die Verwaltung prüfen möchte;
  2. b)Litera bder Verwaltung jede Änderung der Beschaffenheit oder der Konstruktionsmerkmale des Containers zu melden und das Sicherheits-Zulassungsschild erst nach Erhalt der Zustimmung der Verwaltung anzubringen;
  3. c)Litera cdas Sicherheits-Zulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;
  4. d)Litera deinen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen. In diesem Nachweis müssen mindestens die Identifizierungs-Nummern des Herstellers, das Auslieferungsdatum des Containers sowie die Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden, enthalten sein.
  1. 4.Ziffer 4Die Verwaltung kann Container zulassen, die in ihrer Ausführung
von einem zugelassenen Baumuster abweichen, wenn sie der Ansicht ist, daß diese geänderte Ausführung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.
  1. 5.Ziffer 5Die Verwaltung erteilt einem Hersteller die Erlaubnis,
Sicherheits-Zulassungsschilder auf Grund der Zulassung nach dem Baumuster anzubringen, erst dann, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.

Regel 6

Prüfung während der Herstellung

Um sicherzustellen, daß Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.

Regel 7

Mitteilung an die Verwaltung

Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG NEUER CONTAINER

Regel 8

Einzelzulassung von Containern

Die Verwaltung kann, nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen und den Prüfungen beigewohnt hat, eine Zulassung einzelner Container erteilen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; in diesem Falle teilt die Verwaltung dem Antragsteller die Zulassung schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt ihn, auf dem Container das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

KAPITEL IVKAPITEL römisch vier

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VORHANDENER CONTAINER UND NEUER CONTAINER,

DIE IM ZEITPUNKT DER HERSTELLUNG NICHT ZUGELASSEN WURDEN

Regel 9

Zulassung vorhander Container

  1. 1.Ziffer einsWenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens der Eigentümer eines vorhandenen Containers einer Verwaltung die folgenden Angaben liefert:
  1. a)Litera aDatum und Ort der Herstellung;
  2. b)Litera bdie Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers, falls es eine solche gibt;
  3. c)Litera cdas höchste Bruttogewicht;
    1. d)Litera di) den Nachweis, daß dieser Containertyp während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren im See- und/oder Binnenverkehr eingesetzt und sicher war, oder
    1. ii)Sub-Litera, i, ieinen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage II entspricht, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen, odereinen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage römisch zwei entspricht, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen, oder
    iii) den Nachweis, daß der Container nach Normen hergestellt wurde, die nach Ansicht der Verwaltung den in Anlage II zu diesem Übereinkommen dargelegten technischen Bedingungen gleichwertig sind, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen;iii) den Nachweis, daß der Container nach Normen hergestellt wurde, die nach Ansicht der Verwaltung den in Anlage römisch zwei zu diesem Übereinkommen dargelegten technischen Bedingungen gleichwertig sind, mit Ausnahme der technischen Bedingungen für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen;
  4. e)Litera edas zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs); und
  5. f)Litera fandere Angaben, die für das Sicherheits-Zulassungsschild benötigt werden;
wird die Verwaltung nach Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens dem Eigentümer schriftlich bekanntgeben, ob die Zulassung erteilt wird;falls dies zutrifft, berechtigt diese Mitteilung den Eigentümer, das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen, nach dem der betreffende Container einer Überprüfung nach Regel 2 unterzogen wurde. Die Überprüfung des betreffenden Containers und die Anbringung des Sicherheits-Zulassungsschildes müssen spätestens am 1. Januar 1985 erfolgen.
  1. 2.Ziffer 2Vorhandene Container, welche die Bedingungen für die Zulassung

Regel 10

Zulassung neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht

zugelassen wurden

Wenn am 6. September 1982 oder vor diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines neuen Containers, der bei der Herstellung nicht zugelassen wurde, einer Verwaltung folgende Angaben liefert

  1. a)Litera aDatum und Ort der Herstellung;
  2. b)Litera bdie Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers, falls es eine solche gibt;
  3. c)Litera cdas höchste Bruttogewicht;
  4. d)Litera deinen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage II entspricht;einen von der Verwaltung als ausreichend angesehenen Nachweis, daß der Container nach einem Baumuster hergestellt wurde, das Prüfungen unterzogen wurde, die ergaben, daß er den technischen Bedingungen nach Anlage römisch zwei entspricht;
  5. e)Litera edas zulässige Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs); und
  6. f)Litera fandere Angaben, die fürdas Sicherheits-Zulassungsschild benötigt werden;

                                                             Anhang

                                                            --------

Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mmx100 mm betragen. Die Aufschrift „CSC Sicherheits-Zulassung'', deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.

(Anm.: Abbildung des Sicherheits-Zulassungsschildes nichtAnmerkung, Abbildung des Sicherheits-Zulassungsschildes nicht

darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen) darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1 (das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird).

2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.

3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei

vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die

von der Verwaltung zugeteilte Nummer.

4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).

5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). 7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.

8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.

9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen

Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.

In Kraft seit 28.08.1987 bis 31.12.9999
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