Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (kurz: AMS) Wien Redergasse vom 07.09.2015, AMS-Geschäftszahl: XXXX, wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom AM... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Redergasse vom 10.09.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 19.08.2015 - 29.09.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2015, Zahl: XXXX, wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2015 bis 29.06.2015 verloren habe. Der Zeitrau... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 16.09.2015, VNR: XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gegenüber der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 03.09.2015 bis 14.10.2015 ausgesprochen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume während derer... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS Graz‚ West und Umgebung, Zl XXXX, vom 10.09.2015 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS Graz‚ West und Umgebung, Zl römisch 40 , vom 10.09.2015 besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems (im Folgenden die belangte Behörde) vom 06.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2015 bis 29.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems (im Folgenden ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 08.09.2015 sprach das AMS in Spruchpunkt A) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.8.2015 bis zum 27.9.2015 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) des Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. 1. Mit Besch... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 04.08.2015 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 ALVG idgF für den Zeitraum vom 27.07.2015-05.09.2015 ausgesprochen, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einer Einladung zur Jobbörse für eine Beschäftigung als Verkäuferin b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 24.07.2015 bis 06.08.2015 gemäß § 49 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idgF kein Arbeitslosengeld erhält. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden: Beschwerdeführer) führt in XXXX, XXXX, die Privatschule "XXXX XXXX". 1. Das Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden: Beschwerdeführer) führt in römisch 40 , römisch 40 , die Privatschule "XXXX XXXX". 2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.08.2015, GZ. 100.205/0044-kanz1/2015, wurde erstens die weitere Führung der Privatschule gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 PrivS... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Mödling (AMS-Geschäftszahl: XXXX) vom 05.08.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 06.07.2015 bis 12.07.2015 (7 Tage) ausgesprochen. Mit Bescheid des AMS Mödling (AMS-Geschäftszahl: XXXX) vom 05.08.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 06.08.2015 der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS), Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 22.06.2015 bis 02.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX, SVNR XXXX, (im F... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang (Sachverhalt): römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht als Chefinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Stadtpolizeikommando Linz (kurz: SPK Linz), wo sie im XXXX, tätig ist. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht als Chefinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Stadtpolizeikommando... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 04.08.2015 hat das Arbeitsmarktservice verfügt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt (Spruchpunkt A.). Mit Bescheid vom 04.08.2015 hat das Arbeitsmarktservice verfügt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.07... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Mit Bescheid des AMS Schärding vom 29.05.2015, Zahl: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.12.2014 bis zum 14.04.2015 gemäß § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und dass der Beschwerdeführer gem. § 25 Abs ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice Traun dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2015 gem. § 22 AlVG keine Folge gegeben. Das letzte Dienstverhältnis habe durch einvernehmliche Auflösung geendet und es bestünde Anspruch auf Korridorpension per 01.02.2015. Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice Traun dem Antrag der bP auf Z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die BF brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein. Mit diesem wurden ein XXXX-Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse und ein Befreiungsgrund geltend gemacht. Diesem Antrag wurden weitere Unterlagen beigeschlossen. 1. Die BF brachte unter Verwendung eines von der belangten B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 28.07.2015, VNR: XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gegenüber der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 10.07.2015 bis 20.08.2015 ausgesprochen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser per E-Mail einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein. Mit diesem machte er als Befreiungsgrund den Bezug "von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer H... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Neunkirchen vom 22.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 14.07.2015 bis 24.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der Maßnahme Arbeitstraining bei XXXX in X... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 20.07.2015 vom 20.07.2015 wurde im Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides gemäß § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22.06.2015 bis 02.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid der Regionalen Gesch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) steht in Notstandshilfebezug. 2. Die belangte Behörde Arbeitsmarktservice Tulln (= AMS) verfügte mit dem auf einem Formularvordruck ausgestellten Bescheid vom 17.07.2015 den Verlust des Anspruchs der Bf auf Notstandshilfe von 13.07.2015 bis 06.09.2015 ohne Nachsichtserteilung gemäß § 10 Abs 3 AlVG (Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids) iZm einer Wiedereingliederungsmaß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 24.07.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 13.07.2015 - 23.08.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass di... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: 1. Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. 1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.07.2015, GZ XXXX, wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 03.06.2015 bis 28.07.2015 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid vom 08.07.2015, GZ römisch 40 , wurde im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 08.07.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 06.07.2015 - 16.08.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 17.06.2015 - 11.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 22.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 15.12.2014, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 239,32 verpflichtet (Aktenzahl der vorgeleg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.07.2015, GZ: XXXX, sprach diese im Spruchpunkt A) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 aus und d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (folgend kurz: "AMS") vom 13.04.2015, VNR: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 12.05.2009 - 28.09.2009 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen... mehr lesen...