Entscheidungsdatum
31.08.2015Norm
AlVG §22Spruch
L504 2109929-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch RA Mag. Markus HAGER, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Traun vom 24.06.2015, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000439-09, zum Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Vorlageantrag von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Markus HAGER, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Traun vom 24.06.2015, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000439-09, zum Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:
A)
Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebende Wirkung stattgegeben und dieser Spruchpunkt gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebende Wirkung stattgegeben und dieser Spruchpunkt gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice Traun dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2015 gem. § 22 AlVG keine Folge gegeben. Das letzte Dienstverhältnis habe durch einvernehmliche Auflösung geendet und es bestünde Anspruch auf Korridorpension per 01.02.2015.Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat das Arbeitsmarktservice Traun dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2015 gem. Paragraph 22, AlVG keine Folge gegeben. Das letzte Dienstverhältnis habe durch einvernehmliche Auflösung geendet und es bestünde Anspruch auf Korridorpension per 01.02.2015.
Dagegen hat die bP Beschwerde erhoben, worüber das Arbeitsmarktservice die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung erließ. Darin wurde die Beschwerde auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abgewiesen.
Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass bei einem Antrag auf eine Leistung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme, weil dies zur Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre, wodurch aber auch keine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung erfolgen könne.Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass bei einem Antrag auf eine Leistung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme, weil dies zur Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre, wodurch aber auch keine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung erfolgen könne.
Im Vorlageantrag hat die bP durch ihren Rechtsfreund dagegen im Wesentlichen eingewandt, dass die Leistung vorläufig zuerkannt werden sollte, da die bP derzeit einkommenslos sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Siehe I. des hsg. Erkenntnis.Siehe römisch eins. des hsg. Erkenntnis.
2. Beweiswürdigung:
Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der aktuellen Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BVwGG bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung keines Senatsbeschlusses (vgl. ErläutRV 2008 BlgNR 24. GP), weshalb sich für diese Entscheidung gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit ergibt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung keines Senatsbeschlusses vergleiche ErläutRV 2008 BlgNR 24. GP), weshalb sich für diese Entscheidung gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit ergibt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
§ 13 VwGVGParagraph 13, VwGVG
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 15 Abs 2 VwGVGParagraph 15, Absatz 2, VwGVG
Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
[...]
§ 28 Abs 5 VwGVGParagraph 28, Absatz 5, VwGVG
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt wurde, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen.
Zugleich hat sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages gem. §§ 13 Abs 2, 15 Abs 2 Z 1 AlVG ausgeschlossen.Zugleich hat sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages gem. Paragraphen 13, Absatz 2, 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG ausgeschlossen.
Allgemein ist hier zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde anzuführen, dass diese keine für eine Entscheidung nach §§ 13 Abs 2, 15 Abs 2 Z 1 VwGVG notwendige Benennung und Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der bP vornahm und auch keine nähere Ausführung zur Gefahr im Verzug machte.Allgemein ist hier zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde anzuführen, dass diese keine für eine Entscheidung nach Paragraphen 13, Absatz 2, 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG notwendige Benennung und Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der bP vornahm und auch keine nähere Ausführung zur Gefahr im Verzug machte.
Entscheidend für die Behebung dieser Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war hier jedoch Folgendes:
Es steht außer Streit, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte. Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag vermag daher eine Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes nicht in eine Bejahung verwandeln. Selbst wenn später durch die Beschwerdeentscheidung der Anspruch auf Arbeitslosengeld bejaht werden sollte, ist die bP während des Beschwerdeverfahrens durch die bloße Erhebung des Rechtsmittels (noch) nicht als Anspruchsberechtigter, dem in dieser Zeit das Arbeitslosengeld auszuzahlen ist, anzusehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Manz, Rz 24 zu §64 mwN).Es steht außer Streit, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte. Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag vermag daher eine Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes nicht in eine Bejahung verwandeln. Selbst wenn später durch die Beschwerdeentscheidung der Anspruch auf Arbeitslosengeld bejaht werden sollte, ist die bP während des Beschwerdeverfahrens durch die bloße Erhebung des Rechtsmittels (noch) nicht als Anspruchsberechtigter, dem in dieser Zeit das Arbeitslosengeld auszuzahlen ist, anzusehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Manz, Rz 24 zu §64 mwN).
Es steht dadurch fest, das durch Erhebung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages die ex lege gem. §§ 13 Abs 1, 15 Abs 2 VwGVG bestehende aufschiebende Wirkung diesfalls nicht bedeutet, dass die bP das Arbeitslosengeld für die Dauer des Beschwerdeverfahrens erhält, da ihm ansonsten eine Rechtsposition verliehen würde, die sie zuvor nicht inne hatte.Es steht dadurch fest, das durch Erhebung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages die ex lege gem. Paragraphen 13, Absatz eins, 15, Absatz 2, VwGVG bestehende aufschiebende Wirkung diesfalls nicht bedeutet, dass die bP das Arbeitslosengeld für die Dauer des Beschwerdeverfahrens erhält, da ihm ansonsten eine Rechtsposition verliehen würde, die sie zuvor nicht inne hatte.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen und auch keine Abwägung in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durchführte, bedurfte es diesfalls keines Ausschlusses.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und war dieser Spruchpunkt gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und war dieser Spruchpunkt gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und seitens der belangten Partei wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und seitens der belangten Partei wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, Gefahr im Verzug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2109929.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015