TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/8 L511 2115291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2015
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Entscheidungsdatum

08.10.2015

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L511 2115291-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Horst MAYR, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 07.07.2015, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Horst MAYR, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 07.07.2015, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B) des Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B) des Bescheides wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 07.07.2015, Zahl:

XXXX, somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.römisch 40 , somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2015, Zahl: XXXX, wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2015 bis 29.06.2015 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ausgeschlossen (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1/1).1.1. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2015, Zahl: römisch 40 , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2015 bis 29.06.2015 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ausgeschlossen (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1/1).

1.1.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

1.2. Zu Spruchpunkt B) wurde wie folgt wörtlich ausgeführt:

"Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen."Paragraph 10, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen."

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 17.07.2015, Eingangsstempel vom 20.07.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des oben bezeichneten Bescheides des AMS (AZ 2).

2.1.1. Zu Spruchpunkt B) führte er im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides mangelhaft sei. Das AMS habe eine individuelle Interessenabwägung unterlassen. Die öffentlichen Interessen überwiegen im konkreten Fall nicht sein Interesse daran, dass die faktische Effizienz des Rechtsschutzes in seinem Fall gewahrt bleibe. Der vorzeitige Vollzug des Bescheides sei auch nicht wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

2.2. Eine Übermittlung an das BVwG erfolgte zunächst entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 5 VwGVG nicht.2.2. Eine Übermittlung an das BVwG erfolgte zunächst entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht.

3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren und Beschwerdevorentscheidung

3.1. Das AMS führte zu Spruchpunkt A) Ermittlungen durch und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör (AZ 3-12).

3.2. Mit Bescheid vom 23.09.2015, Zahl:

LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000551-7, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 13).LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000551-7, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 13).

3.3. Aus dem Gegenstand des Verfahrens im Zusammenhang mit der Begründung ergibt sich, dass lediglich über Spruchpunkt A) abgesprochen wurde.

4. Vorlage durch das AMS

4.1. Das AMS legte am 06.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-17]).

4.2. Die gegenständliche Beschwerde langte der Aktenlage nach am 07.10.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L511 des Bundesverwaltungsgerichts ein. Mit der Beschwerde wurden folgende Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt übermittelt:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 1, 13)

  • -Strichaufzählung
    Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens samt Stellungnahmen des Beschwerdeführers (AZ 5-12)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).

1.1. Einzelrichterzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

1.1.1. Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 1 BVwGG (RV 2008 NRBlg. XXIV.GP, S4) führen dazu aus, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist analog dazu auch davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind, insbesondere, da über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich zu entscheiden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.1. Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG Regierungsvorlage 2008 NRBlg. römisch 24 .GP, S4) führen dazu aus, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist analog dazu auch davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind, insbesondere, da über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unverzüglich zu entscheiden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides

2.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 36).2.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 36).

2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.2.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Absatz 2, leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

2.3. Einleitend ist festzuhalten, dass eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] elf Wochen nach Beschwerdeeinlangen keinesfalls unverzüglich ist.

2.4. Dass das BVwG gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, bedeutet, dass das BVwG gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§13 VwGVG, Anm 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.2.4. Dass das BVwG gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, bedeutet, dass das BVwG gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§13 VwGVG, Anmerkung 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.

2.5. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG, entsprechen jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).2.5. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, entsprechen jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

2.5.1. Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K10 mHa VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001; 22.03.1988, 87/07/0108).2.5.1. Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K10 mHa VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001; 22.03.1988, 87/07/0108).

2.5.2. Die Entscheidung über Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).2.5.2. Die Entscheidung über Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 29 mHa VfSlg 11.196 aus 1986,; 16.460 aus 2002,; 17.346 aus 2004,).

2.6. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit der generalpräventiven Wirkung im Hinblick auf den Normzweck des § 10 AlVG begründet. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergibt sich dieser aus den vorgelegten Aktenteilen.2.6. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit der generalpräventiven Wirkung im Hinblick auf den Normzweck des Paragraph 10, AlVG begründet. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergibt sich dieser aus den vorgelegten Aktenteilen.

2.6.1. Im Hinblick auf den Verweis des AMS im Bescheid auf den Normzweck der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG - Sanktion für Personen, welche die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln - , ist zunächst auszuführen, dass das AMS durch § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG in die Lage versetzt ist, eine gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Leistung zurückfordern, da nach dieser Bestimmung die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen besteht, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2011, 20011/08/0102).2.6.1. Im Hinblick auf den Verweis des AMS im Bescheid auf den Normzweck der Sanktionsmöglichkeit des Paragraph 10, AlVG - Sanktion für Personen, welche die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln - , ist zunächst auszuführen, dass das AMS durch Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in die Lage versetzt ist, eine gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Leistung zurückfordern, da nach dieser Bestimmung die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen besteht, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten vergleiche dazu etwa VwGH 06.07.2011, 20011/08/0102).

2.6.2. Es erschließt sich dem BVwG daher nicht, und wurde seitens des AMS im Bescheid auch nicht begründet, weshalb der dargestellte Normzweck ausschließlich dann erfüllt werden soll können, wenn der Bescheid sofort durch Leistungseinbehaltung vollzogen wird. Der Gesetzgeber selbst ging offenbar davon aus, dass die Rückzahlung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Normzweck ebenso erfüllt, da ansonsten die mit BGBl. I Nr. 179/1999 erfolgte Hinzufügung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG leerlaufen würde. Es liegt daher auch kein per se besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung des Bescheides vor, wie dies etwa bei Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit, oder der Einziehung einer Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit der Fall ist (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.03.2006, 2003/03/0040).2.6.2. Es erschließt sich dem BVwG daher nicht, und wurde seitens des AMS im Bescheid auch nicht begründet, weshalb der dargestellte Normzweck ausschließlich dann erfüllt werden soll können, wenn der Bescheid sofort durch Leistungseinbehaltung vollzogen wird. Der Gesetzgeber selbst ging offenbar davon aus, dass die Rückzahlung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Normzweck ebenso erfüllt, da ansonsten die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, erfolgte Hinzufügung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG leerlaufen würde. Es liegt daher auch kein per se besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung des Bescheides vor, wie dies etwa bei Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit, oder der Einziehung einer Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit der Fall ist (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.03.2006, 2003/03/0040).

2.7. Im Hinblick auf die zu erfolgende Interessensabwägung im Einzelfall wäre diese etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegt (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).

2.7.1. Dass im konkreten Einzelfall die Rückzahlung nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde im Bescheid nicht dargelegt und auch aus dem Akt ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise.

2.8. Nach Maßgabe des dem BVwG auf Grund der übermittelten Aktenteile vorliegenden Sachverhaltes ist daher nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides kommt somit aufschiebende Wirkung zu.

2.9. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über Spruchpunkt

B) des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache

erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

3.1. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.1. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Vorbild war vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3.1.1. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen erforderlichen Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf, besteht zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (EB zur RV 2008 dB XXIV.GP, S4) als eindeutig anzusehen, so dass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).3.1.1. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen erforderlichen Beschluss im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf, besteht zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (EB zur Regierungsvorlage 2008 dB römisch 24 .GP, S4) als eindeutig anzusehen, so dass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.1.2. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, Gefahr im Verzug,
Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2115291.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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